Beitragserstattung der Krankenversicherung lohnt nicht immer

Selbst getragene Krankheistkosten mit dem Ziel einer Beitragsrückerstattung sind nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung abziehbar

Wer Krank­heits­kos­ten nicht bei der Kran­ken­ver­si­che­rung gel­tend macht, son­dern selbst trägt, um eine Bei­trags­rück­erstat­tung zu erhal­ten, hat steu­er­lich am Ende dop­pelt Pech: Die Krank­heits­kos­ten sind nach einem Urteil des Finanz­ge­richts Müns­ter weder als Son­der­aus­ga­ben abzieh­bar — es sind schließ­lich kei­ne Bei­trä­ge -, noch sind sie eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung, weil sie schließ­lich frei­wil­lig und nicht zwangs­läu­fig getra­gen wur­den. Gleich­zei­tig min­dert die Bei­trags­rück­erstat­tung die Höhe der abzieh­ba­ren Son­der­aus­ga­ben, so dass die Erspar­nis am Ende mit­un­ter sehr mar­gi­nal aus­fal­len kann.