Mitwirkung von Veranlagungsstelle und Außenprüfung

In Erbschaft- und Schenkungsteuerfällen sind die Veranlagungsstellen und die Außenprüfung der Finanzämter zur Mitwirkung verpflichtet.

Die Erb­schaft­steu­er­stel­le kann in zahl­rei­chen Fäl­len nur mit Hil­fe der Ver­an­la­gung­stel­len und den Außen­prü­fungs­diens­ten erfas­sen, ob bei­spiels­wei­se eine Zuwen­dung unter Ehe­gat­ten einen schen­kungsteu­er­pflich­ti­gen Vor­gang dar­stellt. Aus die­sem Grund wur­den nun eben die­se Stel­len ange­wie­sen, ent­spre­chen­des Mate­ri­al zur Kon­trol­le an die Erb­schaft­steu­er­stel­le wei­ter­zu­lei­ten. Für Sie bedeu­tet das, dass der Fis­kus Ihnen noch genau­er über die Schul­ter schau­en wird!

Den Erb­schaft­steu­er-Finanz­äm­tern ist durch feh­len­des Kon­troll­ma­te­ri­al so man­cher rele­van­te Fall ent­gan­gen. In Anbe­tracht lee­rer Kas­sen sol­len nun Steu­er­aus­fäl­le ver­mie­den wer­den. Beson­de­res Augen­merk soll auf Fäl­le gelegt wer­den, in denen Sie Ihrem nicht ein­zah­len­den Ehe­gat­ten die gemein­schaft­li­che Ver­fü­gungs­mög­lich­keit über Bank­kon­ten und -depots ein­ge­räumt haben. Da sol­che Kon­ten bzw. Depots unab­hän­gig von der Her­kunft des Gel­des bzw. der Wert­pa­pie­re grund­sätz­lich bei­den Ehe­gat­ten jeweils zur Hälf­te zuge­rech­net wer­den, ist der nicht ein­zah­len­de Part­ner regel­mä­ßig berei­chert.