Mitwirkung von Veranlagungsstelle und Außenprüfung
In Erbschaft- und Schenkungsteuerfällen sind die Veranlagungsstellen und die Außenprüfung der Finanzämter zur Mitwirkung verpflichtet.
Die Erbschaftsteuerstelle kann in zahlreichen Fällen nur mit Hilfe der Veranlagungstellen und den Außenprüfungsdiensten erfassen, ob beispielsweise eine Zuwendung unter Ehegatten einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang darstellt. Aus diesem Grund wurden nun eben diese Stellen angewiesen, entsprechendes Material zur Kontrolle an die Erbschaftsteuerstelle weiterzuleiten. Für Sie bedeutet das, dass der Fiskus Ihnen noch genauer über die Schulter schauen wird!
Den Erbschaftsteuer-Finanzämtern ist durch fehlendes Kontrollmaterial so mancher relevante Fall entgangen. In Anbetracht leerer Kassen sollen nun Steuerausfälle vermieden werden. Besonderes Augenmerk soll auf Fälle gelegt werden, in denen Sie Ihrem nicht einzahlenden Ehegatten die gemeinschaftliche Verfügungsmöglichkeit über Bankkonten und -depots eingeräumt haben. Da solche Konten bzw. Depots unabhängig von der Herkunft des Geldes bzw. der Wertpapiere grundsätzlich beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte zugerechnet werden, ist der nicht einzahlende Partner regelmäßig bereichert.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Echtzeitüberweisung und Empfängerüberprüfung im Zahlungsverkehr
- Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Grunderwerbsteuer bei Gebäuden mit Solar- oder PV-Anlagen
- Trickbetrug führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung
- E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
- Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
- Schriftform kein Erfordernis für Betriebsausgabenabzug
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen