Zeitpunkt der Verlustrealisierung kann nicht gewählt werden

Den Auflösungsverlust aus der Liquidation einer Kapitalgesellschaft kann ein Gesellschafter nur zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend machen.

Nicht immer lässt sich eine Kapi­tal­ge­sell­schaft mit Gewinn auf­lö­sen. Die Gesell­schaf­ter müs­sen dann auf­pas­sen, dass sie den Auf­lö­sungs­ver­lust zum rich­ti­gen Zeit­punkt gel­tend machen. In der Regel ent­steht der Ver­lust näm­lich erst dann, wenn die Liqui­da­ti­on der GmbH abge­schlos­sen ist. Manch­mal ist es dann aber schon zu spät, den Ver­lust noch steu­er­lich gel­tend zu machen, wie jetzt ein Gesell­schaf­ter beim Finanz­ge­richt Köln fest­stel­len muss­te. Das Finanz­amt hat­te sich näm­lich auf ein Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs beru­fen, nach dem aus­nahms­wei­se ein frü­he­rer Zeit­punkt für die Ver­lust­rea­li­sie­rung anzu­neh­men sei, wenn mit einer wesent­li­chen Ände­rung des bereits fest­ge­stell­ten Ver­lus­tes nicht mehr zu rech­nen ist. Das Finanz­ge­richt hat sich dem ange­schlos­sen und bestä­tigt, dass der Ver­lust zwei Jah­re frü­her hät­te erklärt wer­den müs­sen.