Zu lange Generalsanierung kostet die Einkünfteerzielungsabsicht

Wenn sich eine Generalsanierung über viele Jahre hinzieht, darf das Finanzamt zu Recht eine Einkünfteerzielungsabsicht verneinen und damit den Werbungskostenabzug ablehnen.

Es ist grund­sätz­lich Sache des Ver­mie­ters, dar­über zu ent­schei­den, ob und inwie­weit Reno­vie­rungs­ar­bei­ten aus Zeit- oder Geld­grün­den lang­sa­mer oder schnel­ler aus­ge­führt wer­den sol­len, und ob die Arbei­ten in Eigen­leis­tung durch­ge­führt wer­den. Irgend­wann ist aber die Gren­ze erreicht: Bei einer Gene­ral­sa­nie­rung, die sich über mehr als neun Jah­re hin­ge­zo­gen hat, und wäh­rend der kei­ne Woh­nung ver­mie­tet war, sah der Bun­des­fi­nanz­hof die Gren­ze als über­schrit­ten an. Das Finanz­amt sei hier zu Recht nicht mehr von einer Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht aus­ge­gan­gen und habe damit auch den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug strei­chen dür­fen. Der Ver­mie­ter hat zwar laut dem Bun­des­fi­nanz­hof einen inhalt­lich ange­mes­se­nen, aber zeit­lich begrenz­ten Ent­schei­dungs­spiel­raum, in dem er über die Fort­füh­rung sei­ner Ver­mie­tungs­tä­tig­keit ent­schei­den muss.