Bagatellgrenze für die Nichtanwendung der Abfärbewirkung

Zum ersten Mal hat der Bundesfinanzhof klare Grenzen definiert, unterhalb der geringe gewerbliche Einkünfte noch keine Abfärbewirkung auf freiberufliche Einkünfte entfalten.

Frei­be­ruf­lern müs­sen immer mit dem Risi­ko leben, dass ihre gesam­ten Ein­künf­te zu gewerb­li­chen Ein­künf­ten umqua­li­fi­ziert wer­den, wenn sie auch nur in gerin­gem Umfang eine gewerb­li­che Tätig­keit aus­üben. Eine Aus­nah­me von die­ser Abfär­be­wir­kung gilt nur bei einem äußerst gerin­gen Anteil gewerb­li­cher Ein­künf­te. In einem neu­en Urteil hat der Bun­des­fi­nanz­hof die Baga­tell­gren­ze nun prä­zi­siert. Zu einer Abfär­bung kommt es dem­nach nicht, wenn der gewerb­li­che Anteil der Umsät­ze 3 % der Gesamt­um­satz­er­lö­se und 24.500 Euro nicht über­steigt. Dabei sind die Net­to­um­sät­ze zugrun­de zu legen, um das Ver­hält­nis der Umsät­ze bei unter­schied­li­chen Umsatz­steu­er­sät­zen nicht zu ver­fäl­schen. Beim Euro­be­trag für die Baga­tell­gren­ze haben sich die Rich­ter am Gewer­be­steu­er­frei­be­trag für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ori­en­tiert. Es müs­sen daher bei­de Gren­zen ein­ge­hal­ten wer­den, damit es nicht zu einer Abfär­be­wir­kung kommt.