Wein während einer Besprechung als Bewirtungsaufwand

Anders als eine Tasse Kaffee oder ein Glas Saft ist Wein keine übliche Aufmerksamkeit während einer Besprechung, weshalb die Kosten dafür nur als Bewirtungsaufwand abziehbar sind.

Wäh­rend einer Bespre­chung Kaf­fee, Tee oder Gebäck zu rei­chen gehört zum guten Ton, und die Aus­ga­ben dafür sind in vol­lem Umfang Betriebs­aus­ga­ben. Im Gegen­satz zu alko­hol­frei­en Geträn­ken hält das Finanz­ge­richt Müns­ter Wein nicht für eine übli­che Auf­merk­sam­keit. Die Aus­ga­ben für den Ein­kauf könn­ten als Bewir­tungs­kos­ten gel­tend gemacht wer­den, aber der Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug setzt in die­sem Fall vor­aus, dass die Form­vor­schrif­ten für Bewir­tungs­kos­ten ein­ge­hal­ten wer­den. Dazu müs­sen auch bei einer Bespre­chung im eige­nen Kon­fe­renz­raum Ort, Tag, Teil­neh­mer und Anlass der Bewir­tung sowie die jewei­li­ge Höhe der Auf­wen­dun­gen doku­men­tiert wer­den. Auf den Wert des Weins kommt es nach Ansicht des Finanz­ge­richts nicht an.