Arbeitszimmer eines Handelsvertreters

Trotz zahlreicher Kundenbesuche kann auch ein Handelsvertreter den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer haben und die Kosten dafür voll geltend machen.

Auch ein Han­dels­ver­tre­ter im Außen­dienst kann den Mit­tel­punkt sei­ner beruf­li­chen Tätig­keit im eige­nen Arbeits­zim­mer haben. Zwar kommt es auf die Umstän­de des Ein­zel­falls an, aber das Finanz­ge­richt Müns­ter hat dem Klä­ger den unbe­schränk­ten Abzug der Aus­ga­ben für sein Arbeits­zim­mer zuge­stan­den, weil er kei­ne klas­si­sche Außen­dienst­tä­tig­keit aus­üb­te, bei der ledig­lich vor- und nach­be­rei­ten­de Tätig­kei­ten im Arbeits­zim­mer statt­fin­den. Obwohl er rund die Hälf­te sei­ner Arbeits­zeit mit Kun­den­be­su­chen zubrach­te, wur­de die Kun­den­be­treu­ung pri­mär vom Arbeits­zim­mer aus erle­digt.