Zuordnung der Warenbewegung bei einem Reihengeschäft

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es für die Zuordnung der Warenbewegung bei einem Reihengeschäft zwischen mindestens drei Unternehmern auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

Wenn meh­re­re Unter­neh­mer über den­sel­ben Gegen­stand Geschäf­te abschlie­ßen und der Gegen­stand unmit­tel­bar vom ers­ten Unter­neh­mer an den letz­ten Abneh­mer gelangt, spielt die Fra­ge, wel­cher Lie­fe­rung die Waren­be­we­gung zuzu­ord­nen ist, ins­be­son­de­re beim grenz­über­schrei­ten­den Han­del eine ent­schei­den­de Rol­le, da nur für die­se Lie­fe­rung eine Steu­er­be­frei­ung als inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung oder als Aus­fuhr­lie­fe­rung in Betracht kommt. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat sich die­ser Fra­ge in zwei Urtei­len ange­nom­men und ent­schie­den, dass es für die Zuord­nung auf die Umstän­de des Ein­zel­falls ankommt. Ent­schei­dend ist ins­be­son­de­re die Bestim­mung des Zeit­punkts, zu dem der letz­te Abneh­mer die Ver­fü­gungs­macht über den Lie­fer­ge­gen­stand erhält. Um in der Pra­xis wie­der Rechts­si­cher­heit zu schaf­fen, wol­len die Län­der eine ein­deu­ti­ge gesetz­li­che Klar­stel­lung für Rei­hen­ge­schäf­te anstre­ben.