1 %-Regelung gilt auch für Fahrschulfahrzeuge

Fahrschulautos sind nicht schon allein wegen ihrer besonderen Ausstattung von der 1 %-Regelung ausgenommen.

Im Streit zwi­schen einem Fahr­leh­rer und dem Finanz­amt hat das Finanz­ge­richt Mün­chen ent­schie­den, dass auch für Fahr­schul­fahr­zeu­ge die 1 %-Rege­lung gilt. Das Argu­ment des Fahr­leh­rers, er nut­ze für pri­va­te Fahr­ten ein ande­res Auto und unter­neh­me kei­ne direk­ten Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Fahr­schu­le ließ das Gericht nicht gel­ten. Nur bei Fahr­zeu­gen, deren pri­va­te Nut­zung nach der all­ge­mei­nen Lebens­an­schau­ung völ­lig unüb­lich ist, schei­de eine Anwen­dung der 1 %-Rege­lung aus. Zu die­ser Kate­go­rie zähl­ten Fahr­schul­fahr­zeu­ge aber nicht.