Zeitanteiliger Ansatz der 1 %-Regelung nicht möglich
Steht der Dienstwagen dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur eingeschränkt zur Verfügung, ist für die Privatnutzung trotzdem der volle Betrag nach der 1 %-Regelung anzusetzen.
Die private Nutzung des Dienstwagens ist auch dann mit dem vollen Betrag anzusetzen, der sich nach der 1 %-Regelung ergibt, wenn der Dienstwagen dem Arbeitnehmer im jeweiligen Monat nur zeitweise zur Verfügung stand. Für das Finanzgericht Baden-Württemberg ergibt sich diese auch vom Finanzamt vertretene Ansicht eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut. Einzige Alternative ist die Führung eines Fahrtenbuchs, zu der aber nicht unterjährig gewechselt werden kann.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Stellungnahme der Länder zum Steueränderungsgesetz 2025
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv
- Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung
- Streubesitzdividenden einer Stiftung
- Steuerbefreiung für Familienheim greift auch bei Einlage in Ehegatten-GbR
- Sonderabschreibung für Mietwohnungen nicht bei Neubau nach Abriss
- Anforderung einer Lesebestätigung bei Einspruch per E-Mail nicht notwendig
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform