Zeitanteiliger Ansatz der 1 %-Regelung nicht möglich

Steht der Dienstwagen dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur eingeschränkt zur Verfügung, ist für die Privatnutzung trotzdem der volle Betrag nach der 1 %-Regelung anzusetzen.

Die pri­va­te Nut­zung des Dienst­wa­gens ist auch dann mit dem vol­len Betrag anzu­set­zen, der sich nach der 1 %-Rege­lung ergibt, wenn der Dienst­wa­gen dem Arbeit­neh­mer im jewei­li­gen Monat nur zeit­wei­se zur Ver­fü­gung stand. Für das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg ergibt sich die­se auch vom Finanz­amt ver­tre­te­ne Ansicht ein­deu­tig aus dem Geset­zes­wort­laut. Ein­zi­ge Alter­na­ti­ve ist die Füh­rung eines Fahr­ten­buchs, zu der aber nicht unter­jäh­rig gewech­selt wer­den kann.