Nachweis von Spenden ins EU-Ausland

Das Finanzamt darf beim geforderten Nachweis für eine Spende ins EU-Ausland nicht übertreiben, aber der Spender muss bestimmte Anforderungen akzeptieren.

Spen­den ins EU-Aus­land sind abzieh­bar, wenn die begüns­tig­te Orga­ni­sa­ti­on die Vor­ga­ben der Abga­ben­ord­nung erfüllt. Dazu darf das Finanz­amt vom Spen­der die Vor­la­ge eines bei der aus­län­di­schen Stif­tungs­be­hör­de ein­ge­reich­ten Tätig­keits- oder Rechen­schafts­be­richts ver­lan­gen. Die­se Anfor­de­rung hält der Bun­des­fi­nanz­hof sowohl für geeig­net als auch not­wen­dig, um die Steu­er­be­güns­ti­gung zu prü­fen. Dage­gen darf das Finanz­amt nicht ver­lan­gen, dass die Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung der Stif­tung dem amt­li­chen Vor­druck aus Deutsch­land ent­spricht. Sie muss aber den Erhalt der Spen­de, deren aus­schließ­lich sat­zungs­ge­mä­ße Ver­wen­dung und die Ein­hal­tung des sat­zungs­ge­mä­ßen gemein­nüt­zi­gen Zwecks bestä­ti­gen.