Wohnraumüberlassung als verdeckte Gewinnausschüttung

Ob eine Wohnraumüberlassung zu einer ortsüblichen, aber nicht kostendeckenden Miete eine verdeckte Gewinnausschüttung ist, wird von den Finanzgerichten unterschiedlich beurteilt.

Zwei Finanz­ge­rich­te haben sich mit der steu­er­li­chen Bewer­tung der Wohn­raum­über­las­sung an Gesell­schaf­ter befasst und sind dabei zu unter­schied­li­chen Ergeb­nis­sen gekom­men. In bei­den Fäl­len hat­te die GmbH den Wohn­raum zu einer orts­üb­li­chen Mie­te über­las­sen, aller­dings war die Mie­te nicht kos­ten­de­ckend. Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg hat in die­sem Fall eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) ver­neint. Von einer vGA ist erst dann aus­zu­ge­hen, wenn die GmbH eine unan­ge­mes­sen nied­ri­ge Mie­te ver­langt. Ist die Kos­ten­mie­te aber auch von einem gewis­sen­haf­ten Geschäfts­füh­rer unter kei­nen denk­ba­ren Umstän­den zu erzie­len, kommt es für die Prü­fung einer ver­bil­lig­ten Über­las­sung auf die Ver­gleichs­mie­te am Markt an. Gegen­sätz­lich äußert sich das Finanz­ge­richt Köln: Über­lässt eine GmbH ihrem Allein­ge­sell­schaf­ter ein Ein­fa­mi­li­en­haus ist für die Prü­fung einer mög­li­chen vGA nicht auf die orts­üb­li­che Mie­te, son­dern auf die Kos­ten­mie­te abzu­stel­len. Zu bei­den Urtei­len ist die Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig.