Mindestlohn auch bei Entgeltfortzahlung und Arbeitsunfähigkeit
Der gültige Mindestlohn ist auch bei der Entgeltfortzahlung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder Weiterbildungsmaßnahmen sowie bei der Urlaubsabgeltung zu zahlen.
Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall berechnet sich nach den jeweiligen Mindestlohnvorschriften. In einem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht zahlte der Arbeitgeber zwar für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden und für Urlaubszeiten den gültigen Mindestlohn, nicht aber für durch Feiertage oder Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Stunden. Auch die Urlaubsabgeltung berechnete er nur nach der geringeren vertraglichen Vergütung. Vom Gericht ist der Arbeitgeber deshalb zu einer Nachzahlung verurteilt worden.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer