Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs über die Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen für Werkleistungen von Architekten und Ingenieuren wirkt sich auch auf andere Unternehmen aus.

Im Okto­ber letz­ten Jah­res ver­öf­fent­lich­te der Bun­des­fi­nanz­hof ein Urteil über den Ent­ste­hungs­zeit­punkt der Gewinn­rea­li­sie­rung bei Abschlags­zah­lun­gen nach der Hono­rar­ord­nung für Archi­tek­ten- und Inge­nieur­leis­tun­gen (HOAI). Er ent­schied ent­ge­gen sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung, dass erhal­te­ne Anzah­lun­gen für ein­zel­ne Leis­tungs­pha­sen der HOAI, für die eine nach­prüf­ba­re Rech­nung vor­liegt, end­gül­tig ver­dient sind. Somit ist eine Bilan­zie­rung einer teil­fer­ti­gen Arbeit für ein­zel­ne abge­schlos­se­ne Leis­tungs­pha­sen der HOAI nicht mehr mög­lich.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat sich nun der Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs ange­schlos­sen. In sei­nem Schrei­ben an die Bun­des­ar­chi­tek­ten­kam­mer hat das Minis­te­ri­um aber auch eine Über­gangs­frist für die Anwen­dung ein­ge­räumt. Danach ist die Ent­schei­dung erst ab 2015, also nicht rück­wir­kend anzu­wen­den. Außer­dem kann der durch die neue Bilan­zie­rung von Abschlags­zah­lun­gen im Jahr 2015 ent­stan­de­ne Gewinn gleich­mä­ßig auf 2015 und 2016 oder auf 2015, 2016 und 2017 ver­teilt wer­den.

In dem Schrei­ben ver­birgt sich aber noch eine Über­ra­schung, denn danach will das Minis­te­ri­um das Urteil nicht nur auf Abschlags­zah­lun­gen auf Grund­la­ge der HOAI anwen­den, son­dern auch auf alle Abschlags­zah­lun­gen auf Werk­leis­tun­gen nach dem BGB. Das hät­te zur Fol­ge, dass alle bilan­zie­ren­den Unter­neh­men, die Abschlags­zah­lun­gen in Rech­nung stel­len, von der Rege­lung betrof­fen sind.

Soll­te das Minis­te­ri­um an die­ser Ansicht fest­hal­ten, erge­ben sich dar­aus meh­re­re Pro­ble­me. Der Deut­sche Steu­er­be­ra­ter­ver­band hat bereits kri­ti­siert, dass nach dem Rea­li­sa­ti­ons­prin­zip Gewin­ne nur dann zu berück­sich­ti­gen sind, wenn sie am Abschluss­stich­tag ent­stan­den sind. Bei Werk­ver­trä­gen tritt die­ser erst im Zeit­punkt des Gefah­ren­über­gan­ges, also im Zeit­punkt der Abnah­me des Wer­kes ein. Eine davon abwei­chen­de Akti­vie­rung von For­de­run­gen wür­de also han­dels­recht­li­chen Grund­sät­zen zuwi­der­lau­fen.

Dar­über hin­aus ist die Ansicht des Minis­te­ri­ums nicht vom Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs abge­deckt. Der hat­te näm­lich in der Begrün­dung für sein Urteil aus­drück­lich fest­ge­stellt, dass es bei Werk­ver­trä­gen grund­sätz­lich der Über­ga­be und der Abnah­me des Werks durch den Bestel­ler bedarf, um die han­dels- und steu­er­recht­li­che Gewinn­rea­li­sie­rung her­bei­zu­füh­ren. Eine Aus­nah­me gel­te nur, wenn wenn das Ent­ste­hen der For­de­rung durch Son­der­re­ge­lun­gen wie z.B. eine Gebüh­ren­ord­nung modi­fi­ziert wer­den. Genau das sei aber bei der HOAI der Fall.

Folgt man dem Urteil, sind also nur bestimm­te Bran­chen von der neu­en Sicht­wei­se betrof­fen. Eine sol­che Ein­schrän­kung auf Archi­tek­ten, Inge­nieu­re und ver­gleich­ba­re Beru­fe ergibt sich aber nicht aus dem Schrei­ben des Minis­te­ri­ums. Ohne eine klar­stel­len­de Äuße­rung der Finanz­ver­wal­tung ist damit völ­lig offen, wie Unter­neh­men Anzah­lun­gen in die­sem Jahr bilan­zie­ren sol­len.