Bonuszahlungen der Krankenkasse ohne Folgen für Sonderausgaben

Anders als Beitragsrückzahlungen führen zumindest bestimmte Bonuszahlungen der Krankenkasse nicht zu einer Kürzung des Sonderausgabenabzugs.

Zahlt die Kran­ken­ver­si­che­rung einen Teil der Bei­trä­ge zurück, wird der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge ent­spre­chend gekürzt. Nach Ansicht der Finanz­ver­wal­tung sind auch Bonus­zah­lun­gen Bei­trags­rück­erstat­tun­gen, die den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug min­dern. Ganz anders sieht das das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz, für das die Gleich­ar­tig­keit der Zah­lun­gen zwin­gen­de Vor­aus­set­zung für eine Ver­rech­nung ist. Weil alle Mit­glie­der — ob sie nun an dem Bonus­mo­dell teil­neh­men oder nicht — Anspruch auf sämt­li­che Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen zur Basis­ver­sor­gung haben, sei hier kei­ne Gleich­ar­tig­keit gege­ben, weil die Bonus­zah­lung nicht mit der Erlan­gung des Ver­si­che­rungs­schut­zes zusam­men­hän­ge. Das Urteil ist aller­dings kein gene­rel­ler Frei­brief, denn es lässt sich nicht auf alle Bonus­pro­gram­me der ver­schie­de­nen Kran­ken­ver­si­che­run­gen über­tra­gen. Zudem hat das Finanz­amt Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt.