Steuerfreie Nacht-, Sonntags oder Feiertagszuschläge als verdeckte Gewinnausschüttung

In den meisten Fällen führt die Zahlung von steuerfreien Nacht-, Sonntags oder Feiertagszuschläge an einen Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Die Zah­lung von Sonn­tags-, Fei­er­tags- und Nacht­zu­schlä­gen an einen Gesell­schaf­ter führt zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung, wenn für die Zah­lun­gen kei­ne über­zeu­gen­den betrieb­li­chen Grün­de vor­lie­gen, die die Ver­mu­tung für eine Ver­an­las­sung durch das Gesell­schafts­ver­hält­nis ent­kräf­ten. Die­sen Grund­satz, den der Bun­des­fi­nanz­hof schon vor mehr als zehn Jah­ren auf­ge­stellt hat, hat das Finanz­ge­richt Müns­ter jetzt auf einen Import­be­trieb ange­wandt. Nach Über­zeu­gung des Gerichts recht­fer­ti­gen beson­de­re Arbeits­zei­ten für den Ein­kauf der Waren in Asi­en die Zuschlä­ge allein nicht, denn ein ordent­li­cher Kauf­mann hät­te dies bereits bei der Bemes­sung des Geschäfts­füh­rer­ge­halts berück­sich­tigt.