Steuerfreie Nacht-, Sonntags oder Feiertagszuschläge als verdeckte Gewinnausschüttung
In den meisten Fällen führt die Zahlung von steuerfreien Nacht-, Sonntags oder Feiertagszuschläge an einen Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Die Zahlung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen an einen Gesellschafter führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn für die Zahlungen keine überzeugenden betrieblichen Gründe vorliegen, die die Vermutung für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis entkräften. Diesen Grundsatz, den der Bundesfinanzhof schon vor mehr als zehn Jahren aufgestellt hat, hat das Finanzgericht Münster jetzt auf einen Importbetrieb angewandt. Nach Überzeugung des Gerichts rechtfertigen besondere Arbeitszeiten für den Einkauf der Waren in Asien die Zuschläge allein nicht, denn ein ordentlicher Kaufmann hätte dies bereits bei der Bemessung des Geschäftsführergehalts berücksichtigt.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026
- Anmietung eines Stellplatzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Regelungen zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie ab 2026
- Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale
- Geldgeschenk zu Ostern kann schenkungsteuerpflichtig sein
- Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler