Poststreik keine Entschuldigung für Fristversäumnisse

Ist ein Einspruch oder ein anderes fristgebundenes Schreiben beim Finanzamt wegen des Poststreiks zu spät eingegangen, trägt der Steuerzahler dafür selbst die Verantwortung.

Kommt ein Steu­er­be­scheid wegen des — inzwi­schen been­de­ten — Post­streiks spä­ter als nor­mal an, läuft auch die Ein­spruchs­frist erst ab dem Tag der Zustel­lung. Für Schrei­ben ans Finanz­amt ist der Post­streik aber kei­ne Ent­schul­di­gung für eine Frist­ver­säum­nis. Das Lan­des­amt für Steu­ern in Rhein­land-Pfalz weist dar­auf hin, dass es den Steu­er­zah­lern zumut­bar ist, in einer sol­chen Aus­nah­me­si­tua­ti­on auf siche­re­re Über­mitt­lungs­we­ge zurück­zu­grei­fen.