Klarstellungen zum Reisekostenrecht

Das Bundesfinanzministerium beantwortet Fragen zum Reisekostenrecht und stellt klar, dass Knabbereien im Flugzeug oder Zug nicht zu einer Kürzung der Verpflegungspauschale führen.

Seit dem 1. Janu­ar 2014 gilt das neue Rei­se­kos­ten­recht. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat dazu schon mehr­fach Details gere­gelt. Das bedeu­tet jedoch nicht, dass damit schon alle Fra­gen beant­wor­tet wären. In einem neu­en Schrei­ben hat das Minis­te­ri­um nun in zwei Punk­ten Fra­gen der Wirt­schafts­spit­zen­ver­bän­de beant­wor­tet. Dabei geht es um die Arbeit­neh­mer­sam­mel­be­för­de­rung und um Snacks wäh­rend einer Rei­se.

  • Mahl­zei­ten­ge­stel­lung: Bei der Rei­se­kos­ten­re­form wur­de auch die Behand­lung der vom Arbeit­ge­ber anläss­lich einer Aus­wärts­tä­tig­keit gestell­ten übli­chen Mahl­zei­ten neu gere­gelt. Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen kön­nen nur dann gel­tend gemacht wer­den, wenn dem Arbeit­neh­mer tat­säch­lich Mehr­auf­wand für die jewei­li­ge Mahl­zeit ent­stan­den ist. Wird dem Arbeit­neh­mer dage­gen vom Arbeit­ge­ber oder auf des­sen Ver­an­las­sung von einem Drit­ten eine übli­che Mahl­zeit (Mahl­zei­ten mit einem Preis von bis zu 60 Euro inkl. Geträn­ke und Umsatz­steu­er) zur Ver­fü­gung gestellt, blei­ben die­se Mahl­zei­ten unver­steu­ert und die Ver­pfle­gungs­pau­scha­len sind ent­spre­chend zu kür­zen. Die Kür­zung beträgt 20 % der Tages­pau­scha­le für ein Früh­stück und jeweils 40 % für ein Mit­tag- oder Abend­essen.

  • Rei­se­ver­pfle­gung: Zu den vom Arbeit­ge­ber zur Ver­fü­gung gestell­ten Mahl­zei­ten gehö­ren auch die im Flug­zeug, Zug oder auf einem Schiff mit der Beför­de­rung unent­gelt­lich ange­bo­te­nen Mahl­zei­ten, sofern die Rech­nung für das Ticket auf den Arbeit­ge­ber aus­ge­stellt ist und von ihm erstat­tet wird. Die Ver­pfle­gung muss dabei nicht offen auf der Rech­nung aus­ge­wie­sen sein. Ledig­lich wenn anhand des Beför­de­rungs­ta­rifs oder ande­rer Fak­to­ren fest­steht, dass es sich um eine rei­ne Beför­de­rungs­leis­tung han­delt, bei der kei­ne unent­gelt­li­chen Mahl­zei­ten ange­bo­ten wer­den, liegt kei­ne Mahl­zei­ten­ge­stel­lung vor. Arbeit­ge­ber müs­sen dies ab dem 1. Janu­ar 2015 zwin­gend beach­ten. Aller­dings greift die­se Vor­ga­be zur Rei­se­ver­pfle­gung nur, wenn tat­säch­lich aus steu­er­recht­li­cher Sicht eine Mahl­zeit vor­liegt.

  • Mahl­zei­ten­de­fi­ni­ti­on: Mahl­zei­ten sind steu­er­lich alle Spei­sen und Lebens­mit­tel, die der Ernäh­rung die­nen und die zum Ver­zehr wäh­rend der Arbeits­zeit oder im unmit­tel­ba­ren Anschluss dar­an geeig­net sind. Das umfasst also auch Vor- und Nach­spei­sen sowie Imbis­se und Snacks. Ent­schei­dend ist für die steu­er­recht­li­che Wür­di­gung aber nicht allein, dass dem Arbeit­neh­mer etwas Ess­ba­res vom Arbeit­ge­ber zur Ver­fü­gung gestellt wird, son­dern auch, ob es sich dabei um eine der im Gesetz genann­ten Mahl­zeit han­delt. So han­delt es sich bei­spiels­wei­se bei Kuchen, der anläss­lich eines Nach­mit­tags­kaf­fees gereicht wird, nicht um eine der genann­ten Mahl­zei­ten und es ist kei­ne Kür­zung der Ver­pfle­gungs­pau­scha­le vor­zu­neh­men.

  • Knab­be­rei­en: Auch die auf Kurz­stre­cken­flü­gen gereich­ten klei­nen Tüten mit Chips, Scho­ko­waf­feln, Müs­li­rie­geln oder ande­ren Knab­be­rei­en erfül­len nicht die Kri­te­ri­en für eine Mahl­zeit und füh­ren somit zu kei­ner Kür­zung der Pau­scha­len. In der Pra­xis muss vor­ran­gig der Arbeit­ge­ber beur­tei­len, inwie­weit die von ihm ange­bo­te­nen Spei­sen an die Stel­le einer der genann­ten Mahl­zei­ten tre­ten.

  • Sam­mel­be­för­de­rung: In der Lohn­steu­er­richt­li­nie 2015 wur­de der Pas­sus zur Sam­mel­be­för­de­rung von Arbeit­neh­mern gestri­chen, der als not­wen­di­ge und damit steu­er­freie Sam­mel­be­för­de­rung die Fäl­le nann­te, in denen die Arbeit­neh­mer an stän­dig wech­seln­den Tätig­keits­stät­ten oder ver­schie­de­nen Stel­len eines weit­räu­mi­gen Arbeits­ge­biets ein­ge­setzt wer­den. Die Strei­chung ist ledig­lich eine redak­tio­nel­le Fol­ge­än­de­rung, da die Steu­er­frei­heit der Sam­mel­be­för­de­rung von Arbeit­neh­mern mit stän­dig wech­seln­den aus­wär­ti­gen Tätig­kei­ten und damit ohne ers­te Tätig­keits­stät­te nun von der Steu­er­be­frei­ung für die Erstat­tung von steu­er­lich aner­kann­ten Rei­se­kos­ten durch den Arbeit­ge­ber erfasst wird.