Rechtzeitige Registrierung für den Kirchensteuerabzug
Für den jährlichen Abruf des Kirchensteuerabzugsmerkmals müssen sich Kapitalgesellschaften rechtzeitig registrieren, könen den Abruf aber jetzt auch erstmals durch den Steuerberater vornehmen lassen.
Kapitalgesellschaften müssen auf Gewinnausschüttungen den Kirchensteuerabzug vornehmen. Die dafür notwendigen Daten müssen die Gesellschaften jährlich zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abrufen. Die vollständige Teilnahme setzt sowohl eine Registrierung als auch eine Zulassung durch das BZSt voraus. Gesellschaften, die die Abfrage nicht selbst vornehmen wollen, können beim BZSt ab sofort auch ohne vorherige Registrierung die Zuteilung einer Zulassungsnummer beantragen. Die Datenabfrage erfolgt dann ausschließlich über einen Dritten — zum Beispiel den Steuerberater. Unabhängig davon, für welchen Weg sich eine Gesellschaft entscheidet, bittet das BZSt um eine möglichst zügige Registrierung oder einen Zulassungsantrag, wenn dies bisher noch nicht erfolgt ist, damit die Zulassung noch rechtzeitig bis zum 1. September erteilt wird.
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