Ausfall einer Darlehensforderung nicht als Verlust abziehbar

Wenn der Darlehensnehmer aus einem privaten Darlehen Insolvenz anmelden muss, ist der Ausfall der Darlehensforderung nicht als Verlust abziehbar.

Fällt eine pri­va­te Dar­le­hens­for­de­rung aus, weil der Dar­le­hens­neh­mer Insol­venz anmel­den muss, steht die­ser Aus­fall nicht in einem wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang mit den aus dem Dar­le­hen erziel­ten Kapi­tal­ein­künf­ten. Ent­spre­chend sieht das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf kei­nen Grund, war­um der Aus­fall der Dar­le­hens­for­de­rung als Ver­lust bei den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen abzieh­bar sein soll­te. Auf­wen­dun­gen, die das Kapi­tal selbst betref­fen, wie Anschaf­fungs­kos­ten, Til­gungs­zah­lun­gen oder Ver­lust des Kapi­tals berüh­ren die Kapi­tal­ein­künf­te nicht. Das Gericht hat aller­dings die Revi­si­on zuge­las­sen.