Abbau der kalten Progression und Anpassung von Familienleistungen

Das Gesetz für die notwendige Erhöhung von Grund- und Kinderfreibetrag ist kurzfristig um den Abbau der kalten Progression ergänzt und vom Bundesrat verabschiedet worden.

Das vor weni­ger als zwei Mona­ten ange­kün­dig­te Pro­jekt, die kal­te Pro­gres­si­on im Steu­er­ta­rif abzu­bau­en, ist am 10. Juli 2015 vom Bun­des­rat als Gesetz beschlos­sen wor­den und kann damit schon bald ver­kün­det wer­den. Mög­lich wur­de die schnel­le Umset­zung, indem die Anpas­sung des Steu­er­ta­rifs ein­fach in das schon län­ger in Arbeit befind­li­che Gesetz zur Anhe­bung des steu­er­frei­en Exis­tenz­mi­ni­mums auf­ge­nom­men wur­de. Das Gesetz ist außer­dem um ver­schie­de­ne Anpas­sun­gen bei den steu­er­li­chen Leis­tun­gen für Fami­li­en ergänzt wor­den. Im Ein­zel­nen sieht das Gesetz nun fol­gen­de Ände­run­gen vor:

  • Kal­te Pro­gres­si­on: Zum voll­stän­di­gen Aus­gleich der in den Jah­ren 2014 und 2015 ent­stan­de­nen kal­ten Pro­gres­si­on wird ab 2016 der Steu­er­ta­rif um die kumu­lier­te Infla­ti­ons­ra­te die­ser bei­den Jah­re in Höhe von 1,48 % ver­scho­ben. Dazu wer­den die Eck­wer­te des Steu­er­ta­rifs ent­spre­chend erhöht.

  • Grund­frei­be­trag: Der steu­er­li­che Grund­frei­be­trag wird rück­wir­kend zum 1. Janu­ar 2015 um 118 Euro auf dann 8.472 Euro erhöht. Zum 1. Janu­ar 2016 erfolgt eine wei­te­re Erhö­hung um 180 Euro auf 8.652 Euro. Die durch die Anhe­bung des Grund­frei­be­trags ein­tre­ten­de Ent­las­tung für 2015 wird zusam­men­ge­fasst bei der Lohn­ab­rech­nung für Dezem­ber 2015 berück­sich­tigt. Eine rück­wir­ken­de Kor­rek­tur von Lohn­ab­rech­nun­gen ist also nicht not­wen­dig.

  • Kin­der­frei­be­trag: Wie der Grund­frei­be­trag steigt auch der Kin­der­frei­be­trag. Für 2015 ist eine rück­wir­ken­de Erhö­hung um 144 Euro auf 7.152 Euro vor­ge­se­hen. Die Erhö­hung für 2016 beträgt wei­te­re 96 Euro auf dann 7.248 Euro.

  • Kin­der­geld: Als Fol­ge der Erhö­hung des Kin­der­frei­be­trags steigt auch das Kin­der­geld. Daher ist rück­wir­kend zum 1. Janu­ar 2015 eine Erhö­hung des Kin­der­gel­des um monat­lich 4 Euro je Kind und ab dem 1. Janu­ar 2016 um wei­te­re 2 Euro je Kind vor­ge­se­hen. Das höhe­re Kin­der­geld soll ab Sep­tem­ber 2015 aus­ge­zahlt wer­den. Für die zurück­lie­gen­den Mona­te ab Janu­ar 2015 wird die Nach­zah­lung spä­tes­tens ab Okto­ber 2015 zusam­men in einem Betrag erfol­gen. Das höhe­re Kin­der­geld wird auto­ma­tisch gezahlt. Ein Antrag ist nicht erfor­der­lich.

  • Kin­der­zu­schlag: Das Gesetz sieht außer­dem eine Erhö­hung des Kin­der­zu­schlags ab dem 1. Juli 2016 um monat­lich 20 Euro auf 160 Euro vor. Der Kin­der­zu­schlag kommt Eltern zugu­te, die zwar ihren eige­nen finan­zi­el­len Bedarf durch Erwerbs­ein­kom­men bestrei­ten kön­nen, aber nicht über aus­rei­chend finan­zi­el­le Mit­tel ver­fü­gen, um den Bedarf ihrer Kin­der zu decken.

  • Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de: Der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­er­zie­hen­de wird rück­wir­kend zum 1. Janu­ar 2015 um 600 Euro auf 1.908 Euro ange­ho­ben und erst­ma­lig nach der Kin­der­zahl gestaf­felt. So steigt der Ent­las­tungs­be­trag für das zwei­te und jedes wei­te­re Kind zusätz­lich um 240 Euro. Die steu­er­li­che Ent­las­tung in der Steu­er­klas­se II durch die Anhe­bung wird für 2015 eben­falls ins­ge­samt bei der Dezem­ber-Lohn­ab­rech­nung berück­sich­tigt. Der Erhö­hungs­be­trag von jeweils 240 Euro für wei­te­re Kin­der kann im Lohn­steu­er­ermä­ßi­gungs­ver­fah­ren 2015 gel­tend gemacht wer­den. Dafür ist ein ent­spre­chen­der Antrag beim Wohn­sitz­fi­nanz­amt not­wen­dig.

  • Unter­halts­höchst­be­trag: Der Unter­halts­höchst­be­trag wird für 2015 auf 8.472 Euro erhöht. Im kom­men­den Jahr steigt er auf 8.652 Euro. Die Erhö­hung ent­spricht der Anhe­bung des Grund­frei­be­trags und führt dazu, dass künf­tig höhe­re Unter­halts­leis­tun­gen steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den kön­nen.

  • Nicht­an­rech­nung der Kin­der­geld­erhö­hung: Die rück­wir­ken­de Kin­der­geld­erhö­hung des Jah­res 2015 wird nicht auf Sozi­al­leis­tun­gen und den zivil­recht­li­chen Kin­des­un­ter­halt ange­rech­net, son­dern ver­bleibt in vol­ler Höhe beim Emp­fän­ger. Damit wird unter ande­rem Büro­kra­tie ver­mie­den, weil nicht alle bereits ergan­ge­nen Beschei­de neu bear­bei­tet wer­den müs­sen.