Lockerung der Dokumentationspflichten beim Mindestlohn

In bestimmten Fällen soll die Pflicht zur Erfassung der geleisteten Arbeitsstunden gelockert werden — allerdings nur in bestimmten Branchen. Auch bei der Auftraggeberhaftung ist Besserung in Sicht.

Seit Ein­füh­rung des Min­dest­lohns stöh­nen die Arbeit­ge­ber über die Pflicht zur Erfas­sung der geleis­te­ten Arbeits­stun­den. Nach Berich­ten in der Tages­pres­se ist zumin­dest eine klei­ne Erleich­te­rung in Sicht: Wenn das regel­mä­ßi­ge monat­li­che Ent­gelt in den letz­ten 12 Mona­ten min­des­tens 2000 Euro brut­to betra­gen hat, soll in den Bran­chen, die zu einer gene­rel­len Erfas­sung der geleis­te­ten Arbeits­stun­den ver­pflich­tet sind, die Pflicht zur Auf­zeich­nung von Beginn, Ende und Dau­er der Arbeits­zeit ent­fal­len. Das gilt jedoch nicht für Sai­son­ar­bei­ter und Mini­job­ber im gewerb­li­chen Bereich, für die die Auf­zeich­nungs­pflicht bis zu einem Ein­kom­men von 2958 Euro unver­än­dert bestehen bleibt.

Dane­ben hat die Arbeits­mi­nis­te­rin eine Klar­stel­lung zur Auf­trag­ge­ber­haf­tung ver­spro­chen, nach der bei der Beauf­tra­gung eines ande­ren Unter­neh­mens in den meis­ten Fäl­len kei­ne Haf­tung des Auf­trag­ge­bers für den Min­dest­lohn besteht. Genaue Ter­mi­ne für die Rea­li­sie­rung sind zwar noch nicht bekannt, die Plä­ne sol­len aber bald umge­setzt wer­den.