Bildung einer Rückstellung wegen drohender Schadensersatzpflicht
Damit die Bildung einer Rückstellung wegen drohender Schadensersatzpflicht zulässig ist, muss eine Inanspruchnahme wegen Schadensersatz ernsthaft wahrscheinlich sein.
Wenn Sanktionen nur für den Fall eines noch nicht verwirklichten Vertragsbruchs angedroht sind, um den Vertragspartner zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen, sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung wegen einer drohenden Schadensersatzpflicht nicht erfüllt. Der Ansatz einer Rückstellung wegen einer vertraglichen Schadensersatzverpflichtung ist nur dann zulässig, wenn der Unternehmer nach den am Bilanzstichtag objektiv gegebenen und bis zur Aufstellung der Bilanz subjektiv erkennbaren Verhältnissen ernsthaft damit rechnen muss, dass eine Verbindlichkeit besteht oder entstehen wird und eine Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit wahrscheinlich ist. Dazu müssen mehr Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme sprechen als dagegen. Der Unternehmer darf also nicht die pessimistischste Annahme wählen. Mit dieser Entscheidung hat das Finanzgericht Baden-Württemberg einem EDV-Berater die Rückstellung für eine drohende Schadensersatzzahlung aus der Bilanz gestrichen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Echtzeitüberweisung und Empfängerüberprüfung im Zahlungsverkehr
- Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Grunderwerbsteuer bei Gebäuden mit Solar- oder PV-Anlagen
- Trickbetrug führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung
- E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
- Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
- Schriftform kein Erfordernis für Betriebsausgabenabzug
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen