Bildung einer Rückstellung wegen drohender Schadensersatzpflicht

Damit die Bildung einer Rückstellung wegen drohender Schadensersatzpflicht zulässig ist, muss eine Inanspruchnahme wegen Schadensersatz ernsthaft wahrscheinlich sein.

Wenn Sank­tio­nen nur für den Fall eines noch nicht ver­wirk­lich­ten Ver­trags­bruchs ange­droht sind, um den Ver­trags­part­ner zu einem bestimm­ten Ver­hal­ten zu bewe­gen, sind die Vor­aus­set­zun­gen für die Bil­dung einer Rück­stel­lung wegen einer dro­hen­den Scha­dens­er­satz­pflicht nicht erfüllt. Der Ansatz einer Rück­stel­lung wegen einer ver­trag­li­chen Scha­dens­er­satz­ver­pflich­tung ist nur dann zuläs­sig, wenn der Unter­neh­mer nach den am Bilanz­stich­tag objek­tiv gege­be­nen und bis zur Auf­stel­lung der Bilanz sub­jek­tiv erkenn­ba­ren Ver­hält­nis­sen ernst­haft damit rech­nen muss, dass eine Ver­bind­lich­keit besteht oder ent­ste­hen wird und eine Inan­spruch­nah­me aus der Ver­bind­lich­keit wahr­schein­lich ist. Dazu müs­sen mehr Grün­de für die Wahr­schein­lich­keit einer Inan­spruch­nah­me spre­chen als dage­gen. Der Unter­neh­mer darf also nicht die pes­si­mis­tischs­te Annah­me wäh­len. Mit die­ser Ent­schei­dung hat das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg einem EDV-Bera­ter die Rück­stel­lung für eine dro­hen­de Scha­dens­er­satz­zah­lung aus der Bilanz gestri­chen.