Vernichtung von Akten ist keine Entschuldigung

Wenn das Finanzamt die Steuer jahrelang zu niedrig festsetzt, darf es nicht einfach die bestandskräftigen Bescheide nachträglich mit der Begründung ändern, dass der Fehler erst so spät entdeckt wurde, weil die vom Steuerzahler ursprünglich vorgelegten Unterlagen inzwischen vernichtet wurden.

Auch wenn ein bereits bestands­kräf­ti­ger Steu­er­be­scheid die fäl­li­ge Steu­er zu nied­rig ansetzt, darf ihn das Finanz­amt nicht ein­fach ändern, wenn es sei­ner Ver­pflich­tung, vor Erlass eines Beschei­des den Sach­ver­halt von Amts wegen aus­rei­chend zu ermit­teln, nicht oder nicht genü­gend nach­ge­kom­men ist. Sofern der Steu­er­zah­ler bei einem jähr­lich gleich­blei­ben­den Sach­ver­halt alle rele­van­ten Anga­ben zu Beginn gemacht hat, darf er sich auf die Steu­er­fest­set­zung ver­las­sen. Das Finanz­amt kann sich nicht dar­auf beru­fen, dass es die fal­sche Steu­er­fest­set­zung erst so spät ent­deckt hat, weil die sei­ner­zeit vor­ge­leg­ten Unter­la­gen mitt­ler­wei­le ver­nich­tet wur­den. In dem Fall, meint das Finanz­ge­richt Rhein­land-Pfalz, hät­te es die Unter­la­gen eben noch­mal beim Steu­er­zah­ler anfor­dern müs­sen.