Depotübergreifende Verrechnung von Verlusten

Das Finanzamt muss im Rahmen der Steuerveranlagung auch eine Verlustverrechnung zwischen Depots bei verschiedenen Banken zulassen.

Kapi­tal­erträ­ge ver­rech­net die Bank auto­ma­tisch mit ent­spre­chen­den Ver­lus­ten. Wer sei­ne Wert­pa­pie­re aber auf Depots bei meh­re­ren Ban­ken ver­teilt hat, dem bleibt nur der Weg über die Ver­lust­ver­rech­nung per Steu­er­erklä­rung. Kom­pli­ziert wird das gan­ze dadurch, dass die Ver­lust­ver­rech­nung in meh­re­ren Stu­fen erfolgt. Der Fis­kus stellt sich dabei auf den Stand­punkt, dass die von den Ban­ken bereits vor­ge­nom­me­ne depot­be­zo­ge­ne Ver­lust­ver­rech­nung nicht nur vor­ran­gig, son­dern auch für die Steu­er­ver­an­la­gung bin­dend ist. In bestimm­ten Fäl­len, bei­spiels­wei­se bei der Ver­rech­nung des ver­blei­ben­den Gewinns mit Alt­ver­lus­ten, wäre aber eine depot­über­grei­fen­de Ver­rech­nung deut­lich güns­ti­ger. Das Recht auf eine sol­che depot­über­grei­fen­de Ver­lust­ver­rech­nung im Rah­men der Güns­ti­ger­prü­fung bei der Steu­er­ver­an­la­gung hat das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf nun bestä­tigt. Aller­dings hat das Finanz­amt die Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof bean­tragt.