Neue Meldepflicht in der Sozialversicherung bei Filialwechsel
Durch ein bürokratisches Versehen im Gesetzgebungsverfahren gibt es eine neue Meldepflicht in der Sozialversicherung bei einem Filialwechsel eines Arbeitnehmers.
Mit dem bereits verkündeten “Fünften Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze” soll in erster Linie das Meldeverfahren in der Sozialversicherung verbessert werden. Durch ein bürokratisches Versehen ist dabei auch eine neue Meldepflicht für Arbeitgeber entstanden. Danach müssen Arbeitgeber, die mehrere Filialen mit einer eigenen Betriebsnummer haben, bei jedem Wechsel eines Arbeitnehmers in eine andere Filiale eine Abmeldung für die alte Filiale und eine Anmeldung für die neue Filiale abgeben.
Diese Änderung sollte eigentlich kurz vor der Verabschiedung wieder aus dem Gesetz gestrichen werden, doch das ist nicht an allen Stellen erfolgt, und so steht die neue Meldepflicht jetzt im Gesetz. Weil das für erhebliche Irritationen gesorgt hat, haben sich das Arbeitsministerium und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen darauf geeinigt, solche Meldungen vorerst nicht von den Arbeitgebern einzufordern. Außerdem soll die Meldepflicht in einem späteren Gesetzgebungsverfahren konkreter ausgestaltet werden.
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