Änderung bei der Mindestlohndokumentation

Seit dem 1. August 2015 gelten zwei Erleichterungen bei der Aufzeichnungspflicht für die Arbeitszeit beim Mindestlohn.

Mit der geän­der­ten Min­dest­lohn­do­ku­men­ta­ti­ons­pflich­ten­ver­ord­nung, die ab dem 1. August gilt, wird die Ein­kom­mens­schwel­le von 2.958 Euro brut­to dahin­ge­hend ergänzt, dass die Auf­zeich­nungs­pflicht nach dem Min­dest­lohn­ge­setz bereits dann ent­fällt, wenn das regel­mä­ßi­ge Monats­ent­gelt mehr als 2.000 Euro brut­to beträgt und die­ses Monats­ent­gelt für die letz­ten tat­säch­lich abge­rech­ne­ten 12 Mona­te nach­weis­lich gezahlt wur­de. Zudem sind bei der Beschäf­ti­gung von engen Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen (Ehe­gat­ten, ein­ge­tra­ge­ne Lebens­part­ner, Kin­der und Eltern des Arbeit­ge­bers) die Auf­zeich­nungs­pflich­ten nicht mehr anzu­wen­den.