Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz beschlossen

Im Juli ist das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz verabschiedet und verkündet worden, das neben einer Erhöhung der Schwellenwerte für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften zahlreiche weitere Änderungen bei der Bilanzierung bringt.

Im euro­päi­schen Bin­nen­markt haben Unter­neh­men schon einen teil­wei­se har­mo­ni­sier­ten Rechts­rah­men für die Rech­nungs­le­gung. Zur wei­te­ren Har­mo­ni­sie­rung hat die EU die Vor­ga­ben für die Rech­nungs­le­gung über­ar­bei­tet und dabei die bis­her sepa­ra­ten Rege­lungs­rah­men für die Rech­nungs­le­gung ein­zel­ner Unter­neh­men einer­seits und im Kon­zern ande­rer­seits ange­gli­chen. Die ent­spre­chen­de Richt­li­nie wur­de mit dem am 23. Juli 2015 in Kraft getre­te­nen Bilanz­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz (Bil­RUG) in deut­sches Recht umge­setzt.

Das Gesetz ent­hält ver­schie­de­ne Erleich­te­run­gen, aber auch wich­ti­ge Ände­run­gen bei den gesetz­li­chen Vor­ga­ben für den Jah­res­ab­schluss. Die Ände­run­gen sind für das nach dem 31. Dezem­ber 2015 begin­nen­de Geschäfts­jahr ver­bind­lich anzu­wen­den. Die ursprüng­lich vor­ge­se­he­ne frü­he­re Anwen­dung auf frei­wil­li­ger Basis wur­de wie­der gestri­chen. Ledig­lich die Anhe­bung der Schwel­len­wer­te kann schon für Geschäfts­jah­re, die in 2014 begon­nen haben, in Anspruch genom­men wer­den. Vor­aus­set­zung dafür ist aber, dass gleich­zei­tig auch die Neu­de­fi­ni­ti­on der Umsatz­er­lö­se ange­wandt wird. Ins­be­son­de­re umfasst das Gesetz fol­gen­de Ände­run­gen:

  • Schwel­len­wer­te: Durch die Anhe­bung der Schwel­len­wer­te wird der Kreis der klei­nen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wesent­lich erwei­tert. Die Wer­te wer­den um über 20 % auf eine Bilanz­sum­me von maxi­mal 6 Mio. Euro und einen Umsatz­er­lös von maxi­mal 12 Mio. Euro ange­ho­ben. Damit kön­nen rund 7.000 wei­te­re Unter­neh­men bilan­zi­el­le Erleich­te­run­gen und Befrei­un­gen in Anspruch neh­men. Auch die Schwel­len­wer­te für gro­ße Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten und für die Kon­zern­rech­nungs­le­gung wer­den erhöht, und zwar auf 20 Mio. Euro (Bilanz­sum­me) und 40 Mio. Euro (Umsatz­er­lö­se).

  • Kleinst­ge­nos­sen­schaf­ten: Für Genos­sen­schaf­ten, die zwei der drei Schwel­len­wer­te (Bilanz­sum­me 350.000 Euro, Umsatz­er­lö­se 700.000 Euro, im Jah­res­durch­schnitt 10 Beschäf­tig­te) nicht über­schrei­ten, wer­den die bereits für ver­gleich­ba­re Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten bestehen­den Erleich­te­run­gen ein­ge­führt.

  • Umsatz­er­lö­se: Die Umsatz­er­lö­se wer­den neu defi­niert und dabei deut­lich aus­ge­wei­tet. Künf­tig gehö­ren dazu auch Erträ­ge, die bis­her unter ande­re Ertrags­ar­ten fie­len, ins­be­son­de­re Tei­le der sons­ti­gen und außer­or­dent­li­chen Erträ­ge. Die bis­he­ri­ge Beschrän­kung der Umsatz­er­lö­se auf die gewöhn­li­che Geschäfts­tä­tig­keit wird aus­drück­lich auf­ge­ge­ben. Kon­kret sind die Umsatz­er­lö­se nach neu­em Recht alle Erlö­se aus dem Ver­kauf und der Ver­mie­tung oder Ver­pach­tung von Pro­duk­ten sowie aus der Erbrin­gung von Dienst­leis­tun­gen der Kapi­tal­ge­sell­schaft nach Abzug von Erlös­schmä­le­run­gen und der Umsatz­steu­er sowie sons­ti­ger direkt mit dem Umsatz ver­bun­de­ner Steu­ern. Zu den Umsatz­er­lö­sen gehö­ren damit künf­tig bei­spiels­wei­se Umsät­ze aus der Betriebs­kan­ti­ne für die Arbeit­neh­mer oder Ver­mie­tungs­ein­künf­te auch dann, wenn die Ver­mie­tung nicht Teil des Geschäfts­zwecks ist. Nicht zu den Umsatz­er­lö­sen gehö­ren damit nur noch durch­lau­fen­de Pos­ten, die ver­blei­ben­den sons­ti­gen Erträ­ge sowie der Finan­zie­rungs­be­reich (Zins­er­trä­ge). Der Ver­kauf von Anla­ge­gü­tern wäre bei­spiels­wei­se ein sons­ti­ger Ertrag, weil die Umsatz­er­lö­se laut der Geset­zes­be­grün­dung eine gewis­se Nähe zum Umlauf­ver­mö­gen erfor­dern. Die Ver­mie­tung von Anla­ge­gü­tern dage­gen fällt unter die Umsatz­er­lö­se.

  • Imma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de: Lässt sich bei bestimm­ten imma­te­ri­el­len Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den die tat­säch­li­che Nut­zungs­dau­er nicht ver­läss­lich schät­zen, müs­sen sie über einen Zeit­raum von 10 Jah­ren abge­schrie­ben wer­den. Das betrifft selbst geschaf­fe­ne imma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de des Anla­ge­ver­mö­gens sowie einen ent­gelt­lich erwor­be­nen Geschäfts- oder Fir­men­wert. Die Neu­re­ge­lung betrifft nur die ab 2016 akti­vier­ten oder erwor­be­nen Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de.

  • Anschaf­fungs­preis­min­de­run­gen: Künf­tig ist ein­deu­tig gere­gelt, dass Min­de­run­gen des Anschaf­fungs­prei­ses nur dann von den Anschaf­fungs­kos­ten eines Ver­mö­gens­ge­gen­stands abzu­set­zen sind, wenn sie dem Gegen­stand ein­zeln zuor­den­bar sind. Ist das nicht der Fall, sind Anschaf­fungs­preis­min­de­run­gen in Zukunft ertrags­wirk­sam in den Umsatz­er­lö­sen zu erfas­sen.

  • Außer­or­dent­li­che Ergeb­nis­se: Der Aus­weis von außer­or­dent­li­chen Ergeb­nis­sen wird aus der GuV gestri­chen und in den Bilanz­an­hang ver­la­gert.

  • Bilanz­an­hang: Für klei­ne Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wird der Kata­log der Min­destan­ga­ben im Anhang zum Jah­res­ab­schluss redu­ziert. Es wird auf Anga­ben ver­zich­tet, die typi­scher­wei­se nur für das Ver­ständ­nis von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ab einer gewis­sen Grö­ße nach­ge­fragt wer­den. Dafür wer­den eini­ge neue Pflicht­an­ga­ben ein­ge­führt, die aber fast alle nur für mit­tel­gro­ße Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten zwin­gend sind, bei­spiels­wei­se ein Anla­gen­spie­gel oder eine geson­der­te Anteils­be­sitz­lis­te.