Angabe der Anschrift des Rechnungsstellers

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs bringt neue Fallstricke beim Vorsteuerabzug aus einer Lieferantenrechnung.

Nach den Vor­ga­ben des Umsatz­steu­er­ge­set­zes muss eine Rech­nung unter ande­rem auch die voll­stän­di­ge Anschrift des leis­ten­den Unter­neh­mers ent­hal­ten, damit sie zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt. Nach einem aktu­el­len Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs ist die­se Vor­aus­set­zung nur dann erfüllt, wenn der leis­ten­de Unter­neh­mer unter der ange­ge­be­nen Anschrift auch geschäft­li­che Akti­vi­tä­ten ent­fal­tet. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat damit sei­ne Recht­spre­chung geän­dert, denn in einem Urteil aus dem Jahr 2007 hielt er für den Vor­steu­er­ab­zug noch einen rei­nen Brief­kas­ten­sitz für aus­rei­chend.

Wer bei einer Betriebs­prü­fung kei­ne böse Über­ra­schung erle­ben will, muss daher nun Rech­nun­gen auch auf die Anga­be einer kor­rek­ten Anschrift prü­fen. Der Bun­des­fi­nanz­hof lässt einen Vor­steu­er­ab­zug nur dann zu, wenn der in der Rech­nung ange­ge­be­ne Sitz des Rech­nungs­stel­lers bei Aus­füh­rung der Leis­tung und bei Rech­nungstel­lung tat­säch­lich bestan­den hat. Die Fest­stel­lungs­last dafür, dass das der Fall ist, weist der Bun­des­fi­nanz­hof dabei dem Rech­nungs­emp­fän­ger zu. Die­ser tra­ge eine Ver­ant­wor­tung, sich über die Rich­tig­keit der Anga­ben in der Rech­nung zu ver­ge­wis­sern. Er kann sich daher nicht dar­auf beru­fen, die Anga­be der Anschrift in gutem Glau­ben als kor­rekt akzep­tiert zu haben.

In der glei­chen Fra­ge hat das Finanz­ge­richt Köln eini­ge Mona­te vor dem Bun­des­fi­nanz­hof in einem ande­ren Fall noch die gegen­tei­li­ge Auf­fas­sung ver­tre­ten. Das Gericht hielt in Anbe­tracht der tech­ni­schen Fort­ent­wick­lung und der Ände­rung von Geschäfts­ge­ba­ren die Anfor­de­rung an die Anschrift, dass dort geschäft­li­che Akti­vi­tä­ten statt­fin­den, für über­holt, und stell­te fest, dass der Bun­des­fi­nanz­hof für die­ses Kri­te­ri­um auch kei­ne Begrün­dung gibt.

Nach Mei­nung des Finanz­ge­richts hat die Anga­be der Anschrift auf der Rech­nung den Zweck, den leis­ten­den Unter­neh­mer ein­deu­tig zu iden­ti­fi­zie­ren und soll es unter ande­rem dem Finanz­amt ermög­li­chen, den Unter­neh­mer pos­ta­lisch zu errei­chen. Ist die pos­ta­li­sche Erreich­bar­keit gewähr­leis­tet, kom­me es nicht dar­auf an, wel­che Akti­vi­tä­ten unter der Post­an­schrift erfol­gen.

Zudem sei das Kri­te­ri­um der “geschäft­li­chen Akti­vi­tä­ten” viel zu unbe­stimmt: Müs­sen dort Kun­den emp­fan­gen wer­den? Muss der leis­ten­de Unter­neh­mer sich dort regel­mä­ßig auf­hal­ten, und wenn ja, wie lan­ge? Muss er wirk­lich im Büro geschäft­lich tätig wer­den oder reicht es aus, wenn er dort Zei­tung liest und ansons­ten von unter­wegs mit Han­dy und Lap­top tätig wird? Wer soll über­prü­fen, in wel­chem Umfang unter der Anschrift geschäft­li­che Akti­vi­tä­ten statt­fin­den?

Wäh­rend das Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs den Rech­nungs­emp­fän­ger vor im Ein­zel­fall kaum über­wind­ba­re Schwie­rig­kei­ten bei der Kon­trol­le der kor­rek­ten Anschrif­ten­an­ga­be stellt, ver­tritt das Finanz­ge­richt Köln also eine pra­xis­na­he Auf­fas­sung. Das Finanz­amt hat gegen das Urteil des Finanz­ge­richts aber Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt, sodass die­ser noch ein­mal Gele­gen­heit erhält, zu der Fra­ge Stel­lung zu neh­men. Ob er dabei sei­ne Mei­nung wie­der ändert ist frag­lich, aber viel­leicht bringt das zu erwar­ten­de Urteil zumin­dest in der Pra­xis ein­fa­cher erfüll­ba­re Vor­ga­ben.