Frist für Antrag auf Günstigerprüfung bei der Abgeltungsteuer

Auch wenn das Gesetz keine Zeitbegrenzung für den Antrag auf Günstigerprüfung bei der Abgeltungsteuer vorsieht, muss der Antrag spätestens bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids gestellt werden.

Auf Antrag des Kapi­tal­an­le­gers unter­wirft das Finanz­amt die Kapi­tal­erträ­ge eines Jah­res nicht der Abgel­tungs­teu­er, son­dern zusam­men mit den übri­gen Ein­künf­ten der tarif­li­chen Ein­kom­men­steu­er, wenn die Steu­er­be­las­tung dadurch nied­ri­ger aus­fällt. Auch wenn das Gesetz kei­ne Frist für einen sol­chen Antrag auf Güns­ti­ger­prü­fung vor­sieht, sind dem Antrag trotz­dem zeit­li­che Gren­zen gesetzt, meint der Bun­des­fi­nanz­hof. Wenn der Ein­kom­men­steu­er­be­scheid bestands­kräf­tig und damit unan­fecht­bar gewor­den ist, sei eine Güns­ti­ger­prü­fung allen­falls dann noch mög­lich, wenn die Vor­aus­set­zun­gen einer der Ände­rungs­vor­schrif­ten für bestands­kräf­ti­ge Steu­er­be­schei­de erfüllt sind.