Volle Abziehbarkeit von Nachlassverbindlichkeiten

Vermächtnisse, Pflichtteilsausgleichsansprüche und andere allgemeine Nachlassverbindlichkeiten sind grundsätzlich in voller Höhe abziehbar, auch wenn das Erbe aus begünstigtem Betriebsvermögen besteht.

Wenn eine Nach­lass­ver­bind­lich­keit mit begüns­tig­tem Betriebs­ver­mö­gen in wirt­schaft­li­chem Zusam­men­hang steht, ist sie nur teil­wei­se in Höhe des nicht begüns­tig­ten Anteils abzugs­fä­hig. Anders als die Finanz­ver­wal­tung sieht der Bun­des­fi­nanz­hof aber kei­nen sol­chen wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang allein dadurch, dass zusam­men mit der Nach­lass­ver­bind­lich­keit auch Betriebs­ver­mö­gen über­nom­men wur­de. Dadurch ent­ste­he zwar mög­li­cher­wei­se ein recht­li­cher, aber jeden­falls kein wirt­schaft­li­cher Zusam­men­hang. Die Beschrän­kung kom­me nur dann zum Zug, wenn die Nach­lass­ver­bind­lich­keit direkt mit bestimm­ten Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den in Ver­bin­dung steht — bei­spiel­wei­se ein Dar­le­hen für des­sen Anschaf­fung. Ist der Erbe aber nur all­ge­mein zur Erfül­lung eines Ver­mächt­nis­ses oder zum Aus­gleich von Pflicht­teils- und Zuge­winn­aus­gleichs­an­sprü­chen ver­pflich­tet, dann sind die­se Ver­pflich­tun­gen in vol­ler Höhe als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten abzieh­bar.