Volle Abziehbarkeit von Nachlassverbindlichkeiten
Vermächtnisse, Pflichtteilsausgleichsansprüche und andere allgemeine Nachlassverbindlichkeiten sind grundsätzlich in voller Höhe abziehbar, auch wenn das Erbe aus begünstigtem Betriebsvermögen besteht.
Wenn eine Nachlassverbindlichkeit mit begünstigtem Betriebsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, ist sie nur teilweise in Höhe des nicht begünstigten Anteils abzugsfähig. Anders als die Finanzverwaltung sieht der Bundesfinanzhof aber keinen solchen wirtschaftlichen Zusammenhang allein dadurch, dass zusammen mit der Nachlassverbindlichkeit auch Betriebsvermögen übernommen wurde. Dadurch entstehe zwar möglicherweise ein rechtlicher, aber jedenfalls kein wirtschaftlicher Zusammenhang. Die Beschränkung komme nur dann zum Zug, wenn die Nachlassverbindlichkeit direkt mit bestimmten Vermögensgegenständen in Verbindung steht — beispielweise ein Darlehen für dessen Anschaffung. Ist der Erbe aber nur allgemein zur Erfüllung eines Vermächtnisses oder zum Ausgleich von Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüchen verpflichtet, dann sind diese Verpflichtungen in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage