Atypisch stille Beteiligung verhindert Bildung einer Organschaft
Seit Ende August lässt die Finanzverwaltung nicht mehr die Bildung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zu, wenn an der Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung besteht.
Eine Kapitalgesellschaft an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, oder eine atypisch stille Gesellschaft kann nach einer neuen Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums körperschaftsteuerlich weder Organgesellschaft noch Organträgerin sein. Das Ministerium gewährt jedoch Vertrauensschutz für bereits bestehende, am 20. August 2015 steuerlich anerkannte Organschaften.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
- Jährlicher Frühjahrsputz im Steuerrecht
- Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung
- Paketabgabe für Billigimporte ab Juli 2026
- Anforderungen an eine ertragsteuerliche Organschaft
- Ratenweise Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht
- Zinsfestsetzung nach Übergang zur Einzelveranlagung
- Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags