Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Das Bundesfinanzministerium hat den schon länger geplanten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens veröffentlicht.

Nach 18 Mona­ten Vor­be­rei­tung und Abspra­che mit den Län­dern hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um jetzt den ers­ten Ent­wurf für ein Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des Besteue­rungs­ver­fah­rens ver­öf­fent­licht. Da an dem Gesetz­ent­wurf auch die Län­der mit­ge­wirkt haben, kann das Gesetz vor­aus­sicht­lich noch in die­sem Jahr ver­ab­schie­det wer­den, da im Bun­des­rat nicht mit grund­sätz­li­chem Wider­stand der Bun­des­län­der zu rech­nen ist.

Mit dem Gesetz soll in ers­ter Linie mehr Auto­ma­ti­sie­rung in die Finanz­äm­ter Ein­zug hal­ten. Das Mehr an Tech­nik soll durch ein Weni­ger an Papier beglei­tet wer­den, was wie­der­um die Steu­er­zah­ler in man­chen Punk­ten eben­falls ent­las­tet. Wegen der vie­len Detail­än­de­run­gen ist der Gesetz­ent­wurf fast 140 Sei­ten stark. Unter den zahl­rei­chen Ände­run­gen sind sechs Punk­te her­vor­zu­he­ben:

  • Auto­ma­ti­sier­te Ver­an­la­gung: Künf­tig sol­len mehr dafür geeig­ne­te Steu­er­erklä­run­gen für eine voll­au­to­ma­ti­sche Steu­er­ver­an­la­gung per Com­pu­ter aus­ge­wählt wer­den. Risi­ko­ma­nage­ment­sys­te­me sol­len dann den Finanz­be­am­ten nur noch die wirk­lich prü­fungs­be­dürf­ti­gen Fäl­le für eine manu­el­le Ver­an­la­gung zuwei­sen. Bei der auto­ma­ti­sier­ten Ver­an­la­gung soll die Steu­er­erklä­rung dabei genau­so inten­siv wie bis­her geprüft wer­den, nur eben durch Soft­ware und nicht mehr durch einen Finanz­be­am­ten.

  • Rechen- und Schreib­feh­ler: Wenn beim Aus­fül­len der Steu­er­erklä­rung Rechen- oder Schreib­feh­ler pas­siert sind, war bis­her nur im Aus­nah­me­fall eine spä­te­re Kor­rek­tur eines bestands­kräf­ti­gen Steu­er­be­scheids mög­lich. Künf­tig wird die Auf­he­bung oder Ände­rung von Steu­er­be­schei­den vor­ge­schrie­ben, falls dem Steu­er­zah­ler bei der Erstel­lung sei­ner Steu­er­erklä­rung Schreib- oder Rechen­feh­ler unter­lau­fen sind und er des­halb dem Finanz­amt rechts­er­heb­li­che Tat­sa­chen nicht mit­ge­teilt hat.

  • Steu­er­erklä­rungs­fris­ten: Wer kei­nen Steu­er­be­ra­ter hat, muss sei­ne Steu­er­erklä­rung inner­halb der ers­ten fünf Mona­te des Fol­ge­jah­res abge­ben. An die­ser Frist ändert sich nichts. Die bis­her jeweils mit einem Erlass gere­gel­te auto­ma­ti­sche Frist­ver­län­ge­rung auf den 31. Dezem­ber des Fol­ge­jah­res für Steu­er­zah­ler mit Steu­er­be­ra­ter wird jetzt aber im Gesetz ver­an­kert und dabei gleich um zwei Mona­te auf den 28. Febru­ar des Zweit­fol­ge­jah­res ver­län­gert.

  • Ver­spä­tungs­zu­schlag: Par­al­lel zur Ände­rung bei den Steu­er­erklä­rungs­fris­ten wer­den die Rege­lun­gen zum Ver­spä­tungs­zu­schlag neu gefasst. War die Fest­set­zung bis­her immer ins Ermes­sen des Finanz­amts gestellt, muss das Finanz­amt künf­tig zwin­gend einen Ver­spä­tungs­zu­schlag fest­set­zen, wenn kei­ne Frist­ver­län­ge­rung bean­tragt wur­de und die Steu­er­erklä­rung nicht 14 Mona­te nach Ablauf des Ver­an­la­gungs­zeit­raums oder Besteue­rungs­zeit­punkts beim Finanz­amt ein­ge­gan­gen ist. Auch die Höhe des Ver­spä­tungs­zu­schlags wird ver­bind­lich gere­gelt. Für jeden ange­fan­ge­nen Monat der Ver­spä­tung sind 0,25 % der fest­ge­setz­ten Steu­er, min­des­tens aber 50 Euro fäl­lig.

  • Beleg­vor­la­ge: Beleg­vor­la­ge­pflich­ten sol­len wei­test­ge­hend in Beleg­vor­hal­te­pflich­ten mit risi­ko­ori­en­tier­ter Anfor­de­rung durch die Finanz­ver­wal­tung umge­wan­delt wer­den. Mit der Steu­er­erklä­rung müs­sen also künf­tig deut­lich weni­ger Bele­ge ans Finanz­amt ein­ge­reicht wer­den. Bei­spiels­wei­se müs­sen Spen­den­be­schei­ni­gun­gen nur noch auf Anfor­de­rung dem Finanz­amt vor­ge­legt wer­den. Im Fall von Spen­den­be­schei­ni­gun­gen kann die begüns­tig­te Orga­ni­sa­ti­on mit Zustim­mung des Steu­er­zah­lers die Spen­de auch direkt elek­tro­nisch an die Finanz­ver­wal­tung mel­den, womit dann auch die Beleg­vor­hal­te­pflicht weg­fällt.

  • Elek­tro­ni­sche Beschei­de: Mit Ein­ver­ständ­nis des Steu­er­zah­lers soll der Schrift­ver­kehr zuneh­mend auf elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­on umge­stellt wer­den. Das betrifft bei­spiels­wei­se Beschei­de, Ein­spruchs­ent­schei­dun­gen und Außen­prü­fungs­an­ord­nun­gen, die zum Abruf bereit­ge­stellt und auf die­se Wei­se bekannt­ge­ge­ben wer­den kön­nen. Umge­kehrt sol­len die Steu­er­zah­ler künf­tig nicht nur die Steu­er­erklä­rung selbst, son­dern auch Bele­ge und Erläu­te­run­gen elek­tro­nisch über­mit­teln kön­nen.

  • Daten­über­mitt­lung: Der recht­li­che Rah­men für die elek­tro­ni­schen Daten­über­mitt­lungs­pflich­ten von Unter­neh­men und Orga­ni­sa­tio­nen wird ver­ein­heit­licht. Nur noch ver­fah­rens­spe­zi­fi­sche Son­der­re­geln für ein­zel­ne Daten­über­mitt­lungs­pflich­ten von Arbeit­ge­bern, Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern, Ver­si­che­run­gen und Ban­ken wer­den in den jewei­li­gen Spe­zi­al­ge­set­zen gere­gelt.

  • Amts­er­mitt­lungs­grund­satz: Für den Amts­er­mitt­lungs­grund­satz gal­ten bis­her die Prin­zi­pi­en der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit, Gleich­mä­ßig­keit und Recht­mä­ßig­keit. Zusätz­lich wer­den nun auch die Kom­po­nen­ten der Wirt­schaft­lich­keit und Zweck­mä­ßig­keit expli­zit im Amts­er­mitt­lungs­grund­satz ver­an­kert, an dem sich das Finanz­amt bei sei­nen Maß­nah­men ori­en­tie­ren muss.