Befreiung für Familienheim

Weder die gelegentliche Nutzung einzelner Räume noch die kostenlose Überlassung an Angehörige ist eine Selbstnutzung, die eine Erbschaftsteuerbegünstigung für ein Familienheim sichern würde.

Die Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung für ein Fami­li­en­heim setzt vor­aus, dass der Erbe dort den Mit­tel­punkt sei­nes fami­liä­ren Lebens hat. Weder die gele­gent­li­che Nut­zung zwei­er Räu­me noch die unent­gelt­li­che Über­las­sung an einen Ange­hö­ri­gen stellt eine begüns­tig­te Selbst­nut­zung dar, meint das Finanz­ge­richt Hes­sen.