Rückstellung für die Entsorgung von Energiesparlampen

Ein Elektronikgroßhändler darf aufgrund der gesetzlichen Entsorgungsverpflichtung auch eine Rückstellung für die Entsorgung von Energiesparlampen bilden.

Wenn eine gesetz­li­che Ver­pflich­tung zur Ent­sor­gung von Alt­ge­rä­ten besteht, darf ein Elek­tro­nik­händ­ler eine ent­spre­chen­de Rück­stel­lung für die­se Ver­pflich­tung bil­den. Das Finanz­ge­richt Müns­ter bil­lig­te einem Elek­tro­groß­händ­ler die Bil­dung der Rück­stel­lung für die Ent­sor­gung von Ener­gie­spar­lam­pen zu, weil die gesetz­li­che Ver­pflich­tung hin­rei­chend bestimmt sei.