Ermittlung der maximalen Steuerermäßigung für Gewerbesteuer

Für die Berechnung der Einkommensteuerermäßigung für gezahlte Gewerbesteuer sind entgegen der Ansicht des Fiskus positive und negative Einkünfte aus einer Einkunftsart zu verrechnen.

Für Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb gibt es bei der Ein­kom­men­steu­er als Aus­gleich eine Steu­er­ermä­ßi­gung. Wie die Steu­er­ermä­ßi­gung aber genau zu berech­nen ist, führt immer wie­der zu Aus­le­gungs­pro­ble­men. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat dazu jetzt ent­schie­den, dass bei der Ermitt­lung des Ermä­ßi­gungs­höchst­be­trags kei­ne quel­len­be­zo­ge­ne Betrach­tung anzu­stel­len ist. Das heißt, dass ent­ge­gen der Ansicht des Fis­kus inner­halb einer Ein­kunfts­art posi­ti­ve und nega­ti­ve Ergeb­nis­se aus ver­schie­de­nen Quel­len zu sal­die­ren sind. Bei Ehe­gat­ten sind aller­dings posi­ti­ve Ein­künf­te des einen Ehe­gat­ten nicht mit nega­ti­ven Ein­künf­ten des ande­ren Ehe­gat­ten aus der glei­chen Ein­kunfts­art zu ver­rech­nen.