Freibetrag für Pflegeleistungen trotz Unterhaltsverpflichtung

Wenn die Pflegeleistung ein freiwilliges Opfer war, weil der Erblasser ausreichend eigenes Vermögen hatte, um nicht unterhaltsbedürftig zu sein, steht auch Kindern und anderen abstrakt unterhaltsverpflichteten Angehörigen der Freibetrag für Pflegeleistungen bei der Erbschaftsteuer zu.

Wer den Erb­las­ser ohne oder nur gegen eine gerin­ge finan­zi­el­le Gegen­leis­tung gepflegt hat, hat Anspruch auf einen Frei­be­trag von bis zu 20.000 Euro bei der Erb­schaft­steu­er. Die­ser Anspruch setzt aber nach den Erb­schaf­steu­er­richt­li­ni­en vor­aus, dass der Erbe gegen­über dem Erb­las­ser nicht unter­halts­pflich­tig ist. Eine so glo­ba­le Ein­schrän­kung will das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen aber nicht akzep­tie­ren und hat einer Toch­ter den Frei­be­trag zuge­spro­chen, nach­dem sie jah­re­lang ihre Mut­ter gepflegt hat­te. Für das Gericht kommt der Frei­be­trag nur dann nicht in Fra­ge, wenn tat­säch­lich eine Unter­halts­pflicht besteht. Ist der Erb­las­ser aber wegen sub­stan­zi­el­lem eige­nem Ver­mö­gen gar nicht unter­halts­be­dürf­tig, stellt die Pfle­ge kei­ne Erfül­lung einer Unter­halts­pflicht dar, son­dern ein frei­wil­li­ges Opfer, für das der Frei­be­trag zu gewäh­ren ist.