Widmung zur Selbstnutzung genügt nicht für Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung für ein Familienheim setzt eine tatsächliche Selbstnutzung voraus und entfällt, wenn der Erbe zwar eine theoretische Selbstnutzungsabsicht hat, aber aufgrund anderweitiger Verpflichtungen an der Selbstnutzung gehindert ist.

Eine Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung für ein Fami­li­en­heim kommt nicht in Fra­ge, wenn der Erbe von vorn­her­ein gehin­dert ist, die Immo­bi­lie für eige­ne Wohn­zwe­cke zu nut­zen. Die rei­ne Wid­mung zur Selbst­nut­zung durch den Erben reicht für die Steu­er­be­frei­ung nicht aus. Ins­be­son­de­re genügt es nicht, wenn der Erbe in der Erb­schaft­steu­er­erklä­rung angibt, die Immo­bi­lie sei zur Selbst­nut­zung bestimmt, kön­ne aber aus zwin­gen­den Grün­den nicht für eige­ne Wohn­zwe­cke genutzt wer­den. So ent­schied der Bun­des­fi­nanz­hof im Fall eines Pro­fes­sors, der sich in sei­ner Beru­fungs­ver­ein­ba­rung ver­pflich­tet hat­te, einen Wohn­sitz in der Nähe der Uni­ver­si­tät zu neh­men und daher die wei­ter ent­fernt gele­ge­ne Immo­bi­lie nicht nut­zen konn­te.