Auszahlung einer Abfindung in Raten kostet Steuervorteil

Wird eine Abfindung in Raten über mehrere Jahre verteilt ausgezahlt, besteht kein Anspruch auf die Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte.

Wenn in einem Jahr eine Zusam­men­bal­lung von Ein­künf­ten ein­tritt, sieht das Steu­er­recht eine Steu­er­ermä­ßi­gung vor, um den Pro­gres­si­ons­nach­teil aus­zu­glei­chen. Abfin­dun­gen wer­den in der Regel von die­ser Vor­schrift erfasst. Das gilt nach Ansicht des Bun­des­fi­nanz­hofs aber nicht, wenn die Abfin­dung in Raten über zwei oder mehr Jah­re ver­teilt aus­ge­zahlt wird. Schon die ver­teil­te Aus­zah­lung führt dann zu einer Abmil­de­rung der Pro­gres­si­ons­be­las­tung. Im Streit­fall war die Abfin­dung wegen der Insol­venz des Arbeit­ge­bers nicht auf ein­mal aus­ge­zahlt wor­den.