Freistellungsaufträge ohne Steueridentnummer werden ungültig
Alte Freistellungsaufträge ohne Steueridentifikationsnummer des Anlegers verlieren zum Jahreswechsel ihre Gültigkeit.
Seit 2011 muss in einem Freistellungsauftrag grundsätzlich die Steueridentifikationsnummer angegeben werden. Vor 2011 erteilte Freistellungsaufträge blieben zwar vorerst weiterhin gültig, aber das ändert sich zum Jahreswechsel. Ab 2016 ist für alle Freistellungsaufträge die Angabe einer Steueridentifikationsnummer zwingend vorgeschrieben. Liegt die der Bank nicht vor, muss sie ab 2016 Abgeltungsteuer einbehalten. Wer noch einen alten Freistellungsauftrag hat, muss aber nicht gleich einen komplett neuen Auftrag erteilen. Es genügt, der Bank die Steueridentnummer mitzuteilen. Ehe- und Lebenspartner müssen für ein Gemeinschaftskonto beide Nummern mitteilen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
- Fremdüblichkeit einer Pensionszusage auf Basis einer Entgeltumwandlung
- Steuerfreier Hinzuverdienst im Alter mit der Aktivrente
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026