Zuordnung von Gegenständen

Sie können einen Gegenstand, der zur gemischten Nutzung erworben wurde, dem unternehmerischen Bereich, dem nichtunternehmerischen Bereich oder aber auch anteilig beiden Bereichen zuordnen.

Als Unter­neh­mer haben Sie die Mög­lich­keit, einen Gegen­stand, den Sie zur gemisch­ten Nut­zung, teils unter­neh­me­risch, teils nicht­un­ter­neh­me­risch, erwor­ben haben, ins­ge­samt dem Unter­neh­men zuzu­ord­nen. Eben­so kön­nen Sie den Gegen­stand ins­ge­samt dem nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Bereich zuord­nen. Als drit­te Alter­na­ti­ve ver­bleibt Ihnen schließ­lich die Mög­lich­keit, den Gegen­stand ent­spre­chend dem unter­neh­me­ri­schen Nut­zungs­an­teil dem Unter­neh­men und im Übri­gen dem nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Bereich zuzu­ord­nen.

Als Indiz für die Zuord­nung zum Unter­neh­men wird es ange­se­hen, wenn Sie den Vor­steu­er­ab­zug gel­tend machen. Umge­kehrt wird es als Indiz für die Zuord­nung zum Nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Bereich gewer­tet, wenn Sie es unter­las­sen, den Vor­steu­er­ab­zug gel­tend zu machen. Schei­det ein Vor­steu­er­ab­zug aus, muss nach ande­ren Indi­zi­en gesucht wer­den.

Die Ent­nah­me eines Gegen­stands, der zunächst dem Unter­neh­men zuge­ord­net war und dann ent­nom­men wird, darf nicht besteu­ert wer­den. Ver­äu­ßern Sie den ent­nom­me­nen Gegen­stand anschlie­ßend, wird die­se Leis­tung Ihrem pri­va­ten Bereich zuge­rech­net, so dass sie nicht der Umsatz­steu­er unter­liegt.