Steueränderungsgesetz 2015 beschlossen

Am 6. November 2015 ist das Steueränderungsgesetz 2015 in Kraft getreten, das Bundestag und Bundesrat im Herbst verabschiedet hatten. Mit dem Gesetz werden vor allem Änderungswünsche der Länder umgesetzt, für die im letzten Jahr keine Zeit mehr war.

Das Zoll­ko­de­xan­pas­sungs­ge­setz konn­te Anfang des Jah­res nur in Kraft tre­ten, weil die Bun­des­re­gie­rung den Län­dern ver­sprach, ihre lan­ge Lis­te an Ände­rungs­wün­schen in einem sepa­ra­ten Gesetz in die­sem Jahr umzu­set­zen. Schon im Febru­ar hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um den ers­ten Ent­wurf für die­ses »Gesetz zur Umset­zung der Pro­to­koll­erklä­rung zum Gesetz zur Anpas­sung der Abga­ben­ord­nung an den Zoll­ko­dex der Uni­on und zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten« vor­ge­legt. Der Inhalt des Geset­zes ist ähn­lich sper­rig wie sein ursprüng­li­cher Name und erfüllt dabei noch nicht ein­mal alle Wün­sche des Bun­des­rats.

Am unaus­sprech­li­chen Namen immer­hin hat sich etwas getan — inzwi­schen heißt das Gesetz näm­lich kurz und prä­gnant »Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2015«. Bun­des­tag und Bun­des­rat haben im Sep­tem­ber und Okto­ber dem Gesetz zuge­stimmt, und mit der Ver­kün­dung am 5. Novem­ber 2015 ist das Gesetz zum 6. Novem­ber 2015 in Kraft getre­ten. Anders als der Name ist der Umfang des Geset­zes im Lauf der par­la­men­ta­ri­schen Bera­tung noch wei­ter gewach­sen. Das Gesetz ent­hält inzwi­schen so vie­le Ände­run­gen, dass hier nur die wesent­li­chen Ände­run­gen für Betrie­be zusam­men­ge­fasst sind, die übri­gens teils rück­wir­kend, teils ab Ver­kün­dung des Geset­zes und teils erst ab 2016 gel­ten wer­den.

  • Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag: Mit dem Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag kön­nen klei­ne­re Unter­neh­men das Abschrei­bungs­vo­lu­men für eine geplan­te Inves­ti­ti­on vor­zie­hen. Bis­her war dafür aber bei der Bean­tra­gung unter ande­rem die Anga­be der Funk­ti­on des Wirt­schafts­guts not­wen­dig, das ange­schafft oder her­ge­stellt wer­den soll­te. In der Pra­xis hat das regel­mä­ßig zu Pro­ble­men geführt, wenn dem Finanz­amt die Anga­be zu unge­nau war oder das spä­ter ange­schaff­te Wirt­schafts­gut nach Ansicht des Finanz­amts nicht zu der Funk­ti­ons­an­ga­be pass­te. Daher wird die­se Vor­ga­be für nach dem 31. Dezem­ber 2015 enden­de Wirt­schafts­jah­re ersatz­los gestri­chen. Abzugs­be­trä­ge kön­nen dann bis zu einem Höchst­be­trag von 200.000 Euro ohne wei­te­re Anga­ben in Anspruch genom­men wer­den. Im Gegen­zug müs­sen der Abzugs­be­trag sowie die sons­ti­gen Mel­dun­gen nach einem stan­dar­di­sier­ten Ver­fah­ren elek­tro­nisch über­mit­telt wer­den.

  • Reinves­ti­ti­ons­rück­la­ge: Unter­neh­mer kön­nen bei bestimm­ten Wirt­schafts­gü­tern stil­le Reser­ven steu­er­frei von ver­kauf­ten auf neu ange­schaff­te Wirt­schafts­gü­ter über­tra­gen und dazu vor­über­ge­hend eine gewinn­min­dern­de Reinves­ti­ti­ons­rück­la­ge bil­den. Vor­aus­set­zung ist, dass die ange­schaff­ten oder her­ge­stell­ten Wirt­schafts­gü­ter zum Anla­ge­ver­mö­gen einer inlän­di­schen Betriebs­stät­te gehö­ren. Die­sen Inlands­be­zug hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof im Früh­jahr als Ver­stoß gegen die Nie­der­las­sungs­frei­heit beur­teilt. Daher wird nun rück­wir­kend eine Rege­lung ins Gesetz ein­ge­fügt, nach der die Steu­er auf den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn bei einer Reinves­ti­ti­on im EU/E­WR-Raum auf fünf Jah­re ver­teilt wer­den kann.

  • Kon­zern­klau­sel: Die Über­tra­gung von Gesell­schafts­an­tei­len führt nor­ma­ler­wei­se ab einem bestimm­ten Umfang zum Unter­gang des ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trags. Damit Umstruk­tu­rie­run­gen inner­halb eines Kon­zerns nicht unnö­tig erschwert wer­den, gibt es von die­ser Ver­lust­ab­zugs­be­schrän­kung aber eine Aus­nah­me, wenn die Über­tra­gung voll­stän­dig inner­halb des Kon­zerns statt­fin­det. Die­se Kon­zern­klau­sel wird nun rück­wir­kend zum 1. Janu­ar 2010 erwei­tert auf Kon­stel­la­tio­nen, die von der bis­he­ri­gen For­mu­lie­rung noch nicht abge­deckt waren. Unter ande­rem wer­den nun Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten als Kon­zern­trä­ger zuge­las­sen.

  • Ein­brin­gungs­tat­be­stän­de: Rück­wir­kend zum 1. Janu­ar 2015 wer­den ver­schie­de­ne Steu­er­ge­stal­tun­gen im Zusam­men­hang mit Ein­brin­gun­gen aus­ge­he­belt. Eine steu­erneu­tra­le Umstruk­tu­rie­rung ohne Auf­de­ckung von stil­len Reser­ven ist dann nur noch mög­lich, wenn die zusätz­lich zu neu­en Gesell­schafts­an­tei­len gewähr­ten sons­ti­gen Gegen­leis­tun­gen nicht mehr als 25 % des Buch­werts der ein­ge­brach­ten Wirt­schafts­gü­ter oder nicht mehr als 500.000 Euro aus­ma­chen. Über die­sen Gren­zen kommt es zu einer antei­li­gen Auf­de­ckung der stil­len Reser­ven.

  • Unrich­ti­ger Steu­er­aus­weis: Die bis­he­ri­ge Rege­lung zur Umsatz­steu­er­ent­ste­hung bei unrich­ti­gem Steu­er­aus­weis hält der Bun­des­fi­nanz­hof für nicht mit EU-Recht ver­ein­bar. Daher soll künf­tig allein der Zeit­punkt der Aus­ga­be der Rech­nung für die Steu­er­ent­ste­hung maß­geb­lich sein.

  • Bau­leis­tun­gen: Nach einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs sind Betriebs­vor­rich­tun­gen kei­ne Bau­wer­ke. Das hät­te in vie­len Fäl­len zum Aus­schluss der Umkehr der Steu­er­schuld­ner­schaft oder zu Abgren­zungs­schwie­rig­kei­ten geführt. Um den bis­he­ri­gen Umfang der Steu­er­schuld­ver­la­ge­rung bei bau­werks­be­zo­ge­nen Leis­tun­gen in Bezug auf Betriebs­vor­rich­tun­gen wei­test­ge­hend bei­zu­be­hal­ten, steht jetzt im Gesetz, dass auch Sachen, Aus­stat­tungs­ge­gen­stän­de und Maschi­nen, die auf Dau­er in einem Gebäu­de oder Bau­werk instal­liert sind und die nicht bewegt wer­den kön­nen, ohne das Gebäu­de oder Bau­werk zu zer­stö­ren oder zu ver­än­dern, als Bau­wer­ke zäh­len.

  • Lie­fe­run­gen an Behör­den: Schon bis­her sieht der Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­lass vor, dass bestimm­te Lie­fe­run­gen an juris­ti­sche Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts von der Umkehr der Steu­er­schuld­ner­schaft aus­ge­nom­men sind. Die­se Rege­lung wird nun auf Metall­lie­fe­run­gen sowie Lie­fe­run­gen von Han­dys und Tablet-Com­pu­tern aus­ge­dehnt und im Gesetz ver­an­kert.

  • Elek­tro­fahr­zeu­ge: Zur Pri­vat­nut­zung von betrieb­li­chen Elek­tro-oder Hybrid­fahr­zeu­gen gibt es eine Klar­stel­lung, die einer nicht gewoll­ten Aus­le­gung der Vor­schrift vor­beu­gen soll. Bei Anwen­dung der Fahr­ten­buch­me­tho­de ist zur Ermitt­lung des Ent­nah­me­werts für die Pri­vat­nut­zung die antei­li­ge AfA um die pau­scha­le Min­de­rung für das Bat­te­rie­sys­tem zu redu­zie­ren, sofern das Bat­te­rie­sys­tem nicht gemie­tet wur­de.

  • Ersatz­be­mes­sungs­grund­la­ge: Im Som­mer hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ent­schie­den, dass die Rege­lung über die Ersatz­be­mes­sungs­grund­la­ge für die Grund­er­werb­steu­er mit dem Gleich­heits­satz unver­ein­bar und damit ver­fas­sungs­wid­rig ist. Daher wird die Ersatz­be­mes­sungs­grund­la­ge nun nach einer ande­ren Bewer­tungs­vor­schrift ermit­telt, die zu wirk­lich­keits­nä­he­ren Ergeb­nis­sen kommt. Die Ände­rung gilt nach der Vor­ga­be des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts rück­wir­kend für alle noch offe­nen Erwerbs­vor­gän­ge ab dem 1. Janu­ar 2009.

  • Inlands­be­griff: Der ertrag­steu­er­li­che Inlands­be­griff wird aus­ge­wei­tet auf sämt­li­che aus dem UN-See­rechts­über­ein­kom­men ableit­ba­re Besteue­rungs­rech­te. Damit wer­den neben der Off-Shore-Ener­gie­er­zeu­gung nun auch die gewerb­li­che Fisch­zucht, die Aus­beu­tung von Boden­schät­zen und ande­re gewerb­li­che Akti­vi­tä­ten im Deutsch­land zuste­hen­den Bereich der Hoch­see von der unbe­schränk­ten Steu­er­pflicht erfasst.

  • Sons­ti­ge Ände­run­gen: Das Gesetz ent­hält noch eine gan­ze Rei­he wei­te­rer Ände­run­gen, die von redak­tio­nel­len Anpas­sun­gen bis zu umfas­sen­den Ände­run­gen für spe­zi­el­le Kon­stel­la­tio­nen rei­chen. So wird — ver­bun­den mit wei­te­ren Ände­run­gen für Unter­stüt­zungs­kas­sen — das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren für Gewinn­an­tei­le aus Unter­stüt­zungs­kas­sen aus­ge­schlos­sen. Neben Betreu­ungs­leis­tun­gen sind nun auch nied­rig­schwel­li­ge Ent­las­tungs­leis­tun­gen umsatz­steu­er­frei. Außer­dem wird die Umsatz­be­steue­rung von juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts weit­ge­hend neu gere­gelt. Bei der immer noch nicht ein­ge­führ­ten Wirt­schafts­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer gibt es erneut eine Ände­rung. Die Grund­er­werb­steu­er­pflicht nach einer mit­tel­ba­ren Ände­rung des Gesell­schaf­ter­be­stands wird wie­der abhän­gig von der Gesell­schafts­form ermit­telt. Auch im Bewer­tungs­recht gibt es eini­ge Ände­run­gen.