Steueränderungen für Privatleute und Familien

Neben zahlreichen Änderungen für Unternehmen enthält das Steueränderungsgesetz 2015 auch einige Änderungen, die Familien, Kapitalanleger und andere Privatleute betreffen.

Auch wenn das von Bun­des­tag und Bun­des­rat ver­ab­schie­de­te Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2015 in ers­ter Linie Ände­run­gen für Unter­neh­men bringt, gibt es doch ein paar Ände­run­gen, die nur Pri­vat­leu­te und Fami­li­en betref­fen. Bei­spiels­wei­se muss die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer nun an noch mehr Stel­len ange­ge­ben wer­den. Hier sind die Ände­run­gen für Pri­vat­leu­te, Fami­li­en und Kapi­tal­an­le­ger:

  • Unter­halt: Als Vor­aus­set­zung für den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug von Unter­halts­zah­lun­gen und Aus­gleichs­zah­lun­gen zur Ver­mei­dung des Ver­sor­gungs­aus­gleichs muss der Steu­er­zah­ler künf­tig die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Unter­halts­emp­fän­gers ange­ben. Wei­gert sich der Emp­fän­ger, die Ident­num­mer mit­zu­tei­len, darf die Num­mer beim zustän­di­gen Finanz­amt erfragt wer­den.

  • Kapi­tal­erträ­ge: Ban­ken wer­den nun gesetz­lich dazu ver­pflich­tet, die Rechts­auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung bei der Abgel­tungs­teu­er anzu­wen­den. Damit wird einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs ent­ge­gen­ge­wirkt, das zu einer unein­heit­li­chen Anwen­dung der Steu­er­erhe­bung füh­ren könn­te. Hat ein Anle­ger eine ande­re Rechts­auf­fas­sung, muss er dies also künf­tig immer mit dem Finanz­amt aus­fech­ten. Außer­dem kön­nen künf­tig nur noch unbe­schränkt steu­er­pflich­ti­ge Anle­ger einen Frei­stel­lungs­auf­trag stel­len. Eine frü­he­re Ände­rung hat­te hier zu einer nicht gewoll­ten Aus­wei­tung auf beschränkt Steu­er­pflich­ti­ge geführt.

  • Divi­den­den­zah­lun­gen: Das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz wird an eine Ände­rung im Akti­en­ge­setz ange­passt, nach der der Divi­den­den­an­spruch frü­hes­tens am drit­ten Geschäfts­tag fäl­lig wird, der auf den Tag des Haupt­ver­samm­lungs­be­schluss über die Gewinn­ver­wen­dung folgt. So wird ver­mie­den, dass die Kapi­tal­ertrag­steu­er schon vor dem Erhalt der Divi­den­de fäl­lig wird.

  • Erb­schaft­steu­er: Der Erbe oder Beschenk­te muss ab Ver­kün­dung des Geset­zes bei der Mel­dung auch die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern der am Erwerb betei­lig­ten Per­so­nen ange­ben. Für Ver­mö­gens­ver­wah­rer und -ver­wal­ter, Ver­si­che­run­gen sowie Gerich­te, Behör­den und Nota­re erfolgt eine ent­spre­chen­de Anpas­sung noch zu einem spä­te­ren Zeit­punkt. Wei­ter­hin wer­den bei einer Schen­kung unter Leben­den künf­tig sowohl Schen­ker als auch Beschenk­ter durch­ge­hend Ver­fah­rens­be­tei­lig­te im Fest­stel­lungs­ver­fah­ren sein, und zwar auch dann, wenn der Schen­ker die Schen­kungsteu­er über­nimmt. Außer­dem gibt es künf­tig für alle Betei­lig­ten ein geson­der­tes und ein­heit­li­ches Fest­stel­lungs­ver­fah­ren, um unter­schied­li­che Bemes­sungs­grund­la­gen bei ein­zel­nen Betei­lig­ten zu ver­hin­dern.

  • Zuwen­dun­gen: Bei der Steu­er­be­frei­ung für Schen­kun­gen an gemein­nüt­zi­ge und ande­re steu­er­be­güns­tig­te Orga­ni­sa­tio­nen erfolgt ledig­lich eine Klar­stel­lung. Für Schen­kun­gen an aus­län­di­sche Orga­ni­sa­tio­nen wird dage­gen der Nach­weis über deren Qua­li­fi­ka­ti­on als steu­er­be­güns­tig­ter Zuwen­dungs­emp­fän­ger grund­sätz­lich neu gere­gelt. Die­se Ände­run­gen gilt, da sie in der Regel vor­teil­haft ist, in allen noch offe­nen Fäl­len.