Angemessenheit der Aufwendungen für einen Supersportwagen

Bei besonders prestigeträchtigen Objekten akzeptiert das Finanzamt oft keinen Betriebsausgabenabzug, muss aber auch bei einem Supersportwagen auch mal eine Ausnahme akzeptieren.

Das Steu­er­recht ver­bie­tet unter ande­rem den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug von Auf­wen­dun­gen für Jagd oder Fische­rei, für Segel- und Motor­jach­ten sowie für ähn­li­che Zwe­cke. Die Vor­schrift erlaubt dem Finanz­amt, vor­wie­gend pri­vat moti­vier­te Reprä­sen­ta­ti­ons­auf­wen­dun­gen steu­er­lich nicht anzu­er­ken­nen. Die Aus­nah­me zur Regel war ein Fall beim Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg, vor dem das Finanz­amt mit einem Unter­neh­men aus dem Umfeld des Auto­mo­bil­renn­sports über die Aus­ga­ben für einen Super­sport­wa­gen stritt. Das Abzugs­ver­bot greift nach dem Urteil hier nicht, weil nicht die Reprä­sen­ta­ti­on des Unter­neh­mens im All­ge­mei­nen, son­dern kon­kret sei­ne Iden­ti­fi­zie­rung mit dem Fahr­zeug­her­stel­ler und des­sen Renn­sport­be­reich im Vor­der­grund steht.