Meldung als Ausbildungssuchender gilt für Kindergeld nur als Indiz

Für den Anspruch auf Kindergeld ist die Meldung als Ausbildungssuchender bei der Bundesagentur für Arbeit weder unabdingbare Voraussetzung, noch garantiert die Meldung allein den Anspruch.

Die Mel­dung als Aus­bil­dungs­su­chen­der bei der Agen­tur für Arbeit ist kei­ne zwin­gen­de Vor­aus­set­zung für den Anspruch auf Kin­de­geld, son­dern hat nur Indi­zi­en­cha­rak­ter. Ent­spre­chend garan­tiert die Mel­dung allein noch nicht den Anspruch auf Kin­der­geld. Ande­rer­seits kann der Anspruch nach einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs auch wei­ter bestehen, wenn die Agen­tur für Arbeit die Regis­trie­rung ohne Grund wie­der löscht.