Saunaleistung als Teil einer Übernachtungsleistung

Ein Hotel mit eigener Sauna kann zwar ein Pauschalangebot für eine Übernachtung mit Saunanutzung machen, muss den Preis für die Saunaleistung aber gesondert ausweisen und mit dem normalen Umsatzsteuersatz ansetzen.

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat die umsatz­steu­er­li­che Behand­lung von Sau­naleis­tun­gen, die dem nor­ma­len Umsatz­steu­er­satz unter­lie­gen, als Teil einer Über­nach­tungs­leis­tung gere­gelt. Wer­den nach dem 30. Juni 2015 Beher­ber­gungs­leis­tun­gen, zusam­men mit Sau­naleis­tun­gen zu einem Pau­schal­preis erbracht, ist die­ser Preis auf die ein­zel­nen Leis­tun­gen auf­zu­tei­len. Schät­zungs­maß­stab kann bei­spiels­wei­se der kal­ku­la­to­ri­sche Kos­ten­an­teil zuzüg­lich eines ange­mes­se­nen Gewinn­auf­schlags sein. Auch hier gilt die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung für Pau­schal­an­ge­bo­te, nach der die in einem Pau­schal­an­ge­bot ent­hal­te­nen nicht steu­er­be­güns­tig­ten Leis­tun­gen in der Rech­nung zu einem Sam­mel­pos­ten zusam­men­ge­fasst und der dar­auf ent­fal­len­de Anteil in einem Betrag aus­ge­wie­sen wer­den kann. Die­se Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung gilt auch für Sau­naleis­tun­gen, die nach dem 30. Juni 2015 erbracht wer­den.