Zinserträge des Altersvorsorgevermögens sind keine Eigenbeiträge

Um die Altersvorsorgezulage zu erhalten, muss ein eigener Beitrag zum Altersvorsorgevermögen geleistet werden, denn die Gutschrift der Zinserträge allein zählt nicht als Eigenbeitrag.

Für den Anspruch auf die Alters­vor­sor­ge­zu­la­ge zu einem Alters­vor­sor­ge­ver­trag muss der Ver­trags­in­ha­ber einen eige­nen Alters­vor­sor­ge­bei­trag leis­ten. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat klar­ge­stellt, dass es nicht aus­reicht, wenn dem Alters­vor­sor­ge­ver­trag ledig­lich Zin­sen und Erträ­ge des Vor­sor­ge­ver­mö­gens gut­ge­schrie­ben wer­den. Anders als der Klä­ger meint, kön­nen die Zins­er­trä­ge nicht als för­de­rungs­fä­hi­ger Bei­trag eines Drit­ten gewer­tet wer­den.