Erleichterung für Unterstützung von Flüchtlingen

Mit verschiedenen Maßnahmen erleichtert das Bundesfinanzministerium die steuerliche Berücksichtigung von Spenden und Hilfsmaßnahmen zu Gunsten von Flüchtlingen.

Deutsch­land erlebt momen­tan einen bis­her nicht gese­he­nen Zustrom an Flücht­lin­gen, was vie­le gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen zu Hilfs­maß­nah­men und Bür­ger zu Spen­den ani­miert hat. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat daher in Anleh­nung an die schon mehr­fach bei beson­de­ren Anläs­sen gewähr­ten Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lun­gen eine Rei­he von Rege­lun­gen zur erleich­ter­ten steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung sol­cher Spen­den und Hilfs­maß­nah­men erlas­sen.

  • Ein­fa­cher Spen­den­nach­weis: Für Son­der­kon­ten von Hilfs­or­ga­ni­sa­tio­nen zur Unter­stüt­zung von Flücht­lin­gen gilt der ver­ein­fach­te Zuwen­dungs­nach­weis. Als Spen­den­nach­weis genügt ein Bar­ein­zah­lungs­be­leg, der Kon­to­aus­zug oder der PC-Aus­druck einer Online-Über­wei­sung. Eine Betrags­be­gren­zung gibt es nicht.

  • Son­der­ak­tio­nen: Alle gemein­nüt­zi­gen Orga­ni­sa­tio­nen dür­fen unab­hän­gig von ihren eigent­li­chen Sat­zungs­zwe­cken Spen­den für Flücht­lin­ge sam­meln. Auf die Son­der­ak­ti­on muss in der Spen­den­be­schei­ni­gung hin­ge­wie­sen wer­den.

  • Samm­lung auf Treu­hand­kon­ten: Auch nicht gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen kön­nen auf Treu­hand­kon­ten Spen­den zur För­de­rung der Hil­fe für Flücht­lin­ge sam­meln. Die Zuwen­dun­gen an die­se Sam­mel­stel­len sind steu­er­lich abzieh­bar, wenn die Gel­der der Samm­lung an eine gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­on zur För­de­rung der Hil­fe für Flücht­lin­ge wei­ter­ge­lei­tet wer­den.

  • Nach­weis­erleich­te­run­gen: Es gibt ver­schie­de­ne Nach­weis­erleich­te­run­gen für gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen bei der Unter­stüt­zung von Flücht­lin­gen: So kann bei Flücht­lin­gen ins­be­son­de­re auf den Nach­weis der Hil­fe­be­dürf­tig­keit ver­zich­tet wer­den.

  • Unver­brauch­te Mit­tel: Alle gemein­nüt­zi­gen Orga­ni­sa­tio­nen dür­fen ihre bis­her unver­brauch­ten Mit­tel zur Unter­stüt­zung von Flücht­lin­gen ver­wen­den. Dabei muss aber sicher­ge­stellt sein, dass die­se Mit­tel vom Spen­der nicht mit einer ande­ren Ver­wen­dungs­be­stim­mung ver­se­hen sind.

  • Arbeits­lohn­spen­de: Mit der Arbeits­lohn­spen­de kön­nen Arbeit­neh­mer auf einen Teil ihres Loh­nes ver­zich­ten. Wenn der Arbeit­ge­ber die­sen Anteil vom Brut­to­ge­halt ein­be­hält und an eine gemein­nüt­zi­ge oder mild­tä­ti­ge Ein­rich­tung zuguns­ten der Hil­fe für Flücht­lin­ge über­weist, blei­ben die­se Lohn­tei­le bei der Fest­stel­lung des steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohns außer Ansatz.

  • Auf­sichts­rä­te: Auf­sichts­rats­mit­glie­der kön­nen auf einen Teil ihrer Auf­sichts­rat­ver­gü­tung ver­zich­ten. Der gespen­de­te Teil der Ver­gü­tung bleibt dann steu­er­frei.

  • Schen­kun­gen: Schen­kun­gen zu zuguns­ten der Hil­fe für Flücht­lin­ge sind von der Schen­kungsteu­er befreit.