Umsatzsteuer bei Bestelleintritt in Leasingfällen

Übernimmt der Leasinggeber die Verpflichtungen aus einem vom Leasingnehmer geschlossenen Kaufvertrag, kommt es hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung dieses Bestelleintritts auf den Zeitpunkt der Übernahme an.

Bei der Beschaf­fung von Inves­ti­ti­ons­gü­tern kommt es häu­fig zu einem Drei­ecks­ver­hält­nis, bei dem der Kun­de (künf­ti­ger Lea­sing­neh­mer) zunächst einen Kauf­ver­trag über den Lie­fer­ge­gen­stand mit dem Lie­fe­ran­ten und anschlie­ßend einen Lea­sing­ver­trag mit dem Lea­sing-Unter­neh­men abschließt. Durch Ein­tritt in den Kauf­ver­trag (sog. Bestell­ein­tritt) ver­pflich­tet sich dann das Lea­sing-Unter­neh­men zur Zah­lung des Kauf­prei­ses und erlangt den Anspruch auf Über­tra­gung des Eigen­tums am Gegen­stand.

Für die Fra­ge, von wem in die­sen Fäl­len der Lea­sing-Gegen­stand gelie­fert und von wem er emp­fan­gen wird, kommt es laut einem neu­en Schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums dar­auf an, wer aus dem schuld­recht­li­chen Ver­trags­ver­hält­nis berech­tigt und ver­pflich­tet ist. Ent­schei­dend dafür sind die Ver­trags­ver­hält­nis­se im Zeit­punkt der Leis­tungs­aus­füh­rung. Bis zur Aus­füh­rung der Leis­tung kön­nen die Ver­trags­part­ner mit umsatz­steu­er­li­cher Wir­kung aus­ge­tauscht wer­den, z. B. durch einen Bestell­ein­tritt. Ver­trags­än­de­run­gen nach Aus­füh­rung der Leis­tung sind dage­gen umsatz­steu­er­lich unbe­acht­lich. Das bedeu­tet:

  • Tritt das Lea­sing-Unter­neh­men vor der Lie­fe­rung in den Kauf­ver­trag ein, lie­fert der Lie­fe­rant den Lea­sing-Gegen­stand an das Lea­sing-Unter­neh­men, weil die­ses bei der Lie­fe­rung aus dem Kauf­ver­trag berech­tigt und ver­pflich­tet ist. Die Über­ga­be des Lea­sing-Gegen­stan­des an den Kun­den steht dabei einer Lie­fe­rung an das Lea­sing-Unter­neh­men nicht ent­ge­gen. Das anschlie­ßen­de Lea­sing-Ver­hält­nis führt je nach ertrag­steu­er­li­cher Zurech­nung des Lea­sing-Gegen­stan­des zu einer Ver­mie­tungs­leis­tung oder einer wei­te­ren Lie­fe­rung.

  • Tritt dage­gen das Lea­sing-Unter­neh­men in den Kauf­ver­trag ein, nach­dem der Kun­de bereits die Ver­fü­gungs­macht über den Lea­sing-Gegen­stand erhal­ten hat, liegt eine Lie­fe­rung des Lie­fe­ran­ten an den Kun­den vor. Die­se wird durch den Bestell­ein­tritt des Lea­sing-Unter­neh­mens nicht rück­gän­gig gemacht. Die Leis­tung des Lea­sing-Unter­neh­mens an den Kun­den besteht in die­sen Fäl­len in einer Kre­dit­ge­wäh­rung; zwi­schen dem Lie­fe­ran­ten und dem Lea­sing-Unter­neh­men liegt dage­gen kei­ne umsatz­steu­er­recht­lich rele­van­te Leis­tung vor. Eine nur zwi­schen dem Lie­fe­ran­ten und dem Lea­sing-Unter­neh­men bestehen­de Rah­men­ver­ein­ba­rung zur Absatz­fi­nan­zie­rung hat im Regel­fall kei­ne Aus­wir­kun­gen auf die umsatz­steu­er­li­chen Lie­fer­be­zie­hun­gen.