Fiktiver Gewerbesteuerabzug für andere Einkünfte ist unzulässig
Dass sich für Gewerbetreibende der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer verringert, weil sie einen Steuerbonus für die gezahlte Gewerbesteuer erhalten, rechtfertigt keinen fiktiven Gewerbesteuerabzug beim Solidaritätszuschlag für andere Einkünfte.
Gewerbetreibende erhalten bei der Einkommensteuer einen Steuernachlass als Ausgleich für die gezahlte Gewerbesteuer. Dadurch mindert sich auch der Solidaritätszuschlag, weil dieser von der Höhe der Einkommensteuer abhängt. Für andere als gewerbliche Einkünfte ist bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags aber kein Abzug einer fiktiven Gewerbesteuer möglich. In zwei Urteilen hat das Finanzgericht Baden-Württemberg diese Ungleichbehandlung als gerechtfertigt und damit als verfassungskonform angesehen. Der Bundesfinanzhof hat nun aber in beiden Fällen die Revision zugelassen, wird sich also noch mit der Frage befassen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Lieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung
- Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung
- Grundsteuer für Grundstück in Landschaftsschutzgebiet
- Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß
- Erste Pläne der künftigen Regierungskoalition
- Einspruch in 13 % der Grundsteuerfälle
- Flugunterricht ist kein steuerfreier Unterricht
- Tätowierer übt künstlerische Tätigkeit aus
- Grunderwerbsteuer auf nachträgliche Sonderwünsche
- Schenkungsteuer bei niedrig verzinstem Darlehen